Für die Dauer der Altersteilzeit besteht grundsätzlich Krankenversicherungspflicht.[1]
2.1 Jahresarbeitsentgeltgrenze
Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind und deren Arbeitsentgelt aufgrund der Altersteilzeit unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze sinkt, werden von dem Tag an, von dem an sie Altersteilzeit leisten, wieder krankenversicherungspflichtig. Dies gilt sowohl bei kontinuierlicher als auch bei diskontinuierlicher Verteilung der Arbeitszeit. Bei Sonderzuwendungen gilt: Entfällt der Anspruch auf Sonderzuwendungen (z. B. bei Eintritt in die Freistellungsphase), ist eine neue krankenversicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen.
2.2 Altersgrenze 55. Lebensjahr
Besonderheiten sind zu beachten bei Altersteilzeitarbeitnehmern, die nach der Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden. Sie bleiben trotz der im Grunde eintretenden Versicherungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin versicherungsfrei.[1]
Versicherung der "Nichtversicherten"
Die o. g. Versicherungsfreiheit wegen Vollendung des 55. Lebensjahres gilt nicht für Personen, die durch die Regelungen für die Nichtversicherten versicherungspflichtig zur Krankenversicherung werden.[2]
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