Die vom Arbeitgeber gezahlten Aufstockungsbeträge für Altersteilzeit sind steuerfrei[1]; sie unterliegen aber dem sog. Progressionsvorbehalt[2]. Ebenso begünstigt sind die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 28 EStG; diese Beträge unterliegen jedoch nicht dem Progressionsvorbehalt.

 
Wichtig

Gesonderte Aufzeichnung in Lohnkonto und Lohnsteuerbescheinigung

Als Entgeltersatzleistung, die dem Progressionsvorbehalt unterliegt, muss der Aufstockungsbetrag im Lohnkonto gesondert vermerkt und auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung in Zeile 15 eingetragen werden.

Die Steuerbefreiung gilt auch insoweit, als die im Altersteilzeitgesetz genannten (Mindest-)Aufstockungsbeträge überschritten werden.[3] Ebenso ist es für die Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags unerheblich, ob der frei gewordene Teilzeitarbeitsplatz wieder besetzt wird. Des Weiteren kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber gegenüber der Bundesagentur für Arbeit einen Erstattungsanspruch hat. Daher kommt eine Steuerbefreiung auch nach Auslaufen des Altersteilzeitgesetzes in Betracht. Demnach sind Aufstockungsbeträge auch dann steuerfrei, wenn mit der Altersteilzeit erst nach dem 31.12.2009 begonnen wurde und diese nicht durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 4 ATG gefördert wird.[4]

Sachbezüge als Aufstockungsbetrag

Sofern eine entsprechende Vereinbarung im Altersteilzeitvertrag getroffen wurde, können Aufstockungsbeträge auch als Sachbezüge geleistet werden. Dies kann z. B. durch Weitergestellung des Firmenwagens geschehen.

Insolvenzsicherung von Wertguthaben ist kein geldwerter Vorteil

Sichert der Arbeitgeber das für die Freistellungsphase der Altersteilzeit angesammelte Wertguthaben des Arbeitnehmers gegen Insolvenz ab, liegt dann kein geldwerter Vorteil (Arbeitslohn) vor, wenn der Arbeitnehmer keinen eigenen Rechtsanspruch gegen den Sicherungsträger erwirbt.

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