Diese Altersrente ist einem nur eingeschränkten Personenkreis zugänglich. Da auf die Wartezeit von 45 Jahren keine Anrechnungszeiten für einen Schul-, Fachschul- und Hochschulbesuch angerechnet werden, ist z. B. nahezu jeder Akademiker oder Absolvent einer längeren Fachschulausbildung von dieser Altersrente ausgeschlossen.

 
Hinweis

Bezug von Arbeitslosengeld/Arbeitslosengeld II/Bürgergeld/Zahlung freiwilliger Beiträge

Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe/Arbeitslosengeld II/Bürgergeld werden nicht auf die erforderliche Wartezeit angerechnet. Dies gilt auch für Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld, wenn die Arbeitslosigkeit in den letzten 2 Jahren vor dem Rentenbeginn liegt. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld in den letzten 2 Jahren sind aber dann auf die 45-jährige Wartezeit anzurechnen, wenn die Arbeitslosigkeit durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurde.

Freiwillige Beiträge werden nur dann für die Wartezeit von 45 Jahren berücksichtigt, wenn auch für mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt wurden – mit Ausnahme von freiwilligen Beiträgen in den letzten 2 Jahre vor Rentenbeginn, wenn im gleichen Zeitraum eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit liegt.

 
Praxis-Tipp

Sammeln weiterer Wartezeitmonate

Sollten Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten 2 Jahren vorliegen, die nicht auf die 45-jährige Wartezeit angerechnet werden, lohnt es sich ggf., eine geringfügig entlohne Beschäftigung in diesem Zeitraum auszuüben, um dadurch weitere Wartezeitmonate zu sammeln. Inwieweit und bis zu welcher Höhe ein Arbeitsentgelt aus einem Minijob für das Arbeitslosengeld unschädlich ist[1], sollte im Vorfeld bei der zuständigen Agentur für Arbeit abgeklärt werden.

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