Für die Ermittlung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn ist der Altersentlastungsbetrag höchstens mit dem auf den jeweiligen Entgeltzahlungszeitraum entfallenden Anteil anzusetzen (abzuziehen).

Dieser Anteil ist wie folgt zu ermitteln:

  • bei monatlicher Lohnzahlung ist der Jahresbetrag mit 1/12,
  • bei wöchentlicher Lohnzahlung der Monatsbetrag mit 7/30 und
  • bei täglicher Lohnzahlung der Monatsbetrag mit 1/30 anzusetzen.

Ein Monatsbetrag ist dabei auf volle EUR, ein Wochenbetrag auf 0,10 EUR und ein Tagesbetrag auf 0,05 EUR aufzurunden. Eine Verrechnung des in einem Monat nicht ausgeschöpften Höchstbetrags mit den anteiligen, den Höchstbetrag übersteigenden Entlastungsbeträgen anderer Monate ist nicht zulässig.

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