Der Altersentlastungsbetrag wird nach dem Kohortenprinzip jährlich angesetzt und beträgt für vor dem 2.1.1941 geborene Personen im Kalenderjahr 40 % des Arbeitslohns aus dem aktiven Beschäftigungsverhältnis, höchstens 1.900 EUR.

Übergang zur nachgelagerten Besteuerung

Für nach dem 1.1.1941 geborene Personen verringern sich der jeweilige Prozentsatz und Höchstbetrag entsprechend der Tabelle in § 24a Satz 5 EStG.[1] Personen, die ab dem Kalenderjahr 2058[2] das 64. Lebensjahr vollenden, erhalten keinen Altersentlastungsbetrag – entsprechend dem Hineinwachsen der Renten in die (volle) Rentenbesteuerung.

Auch beschränkt steuerpflichtige Personen erhalten den Entlastungsbetrag.[3]

[2] § 24a Satz 5 EStG i. d. F. des Wachstumschancengesetzes.

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