Gegenstand der Allgemeinverbindlicherklärung können sämtliche Bestimmungen des normativen Teils eines Tarifvertrags sein, also auch Regelungen über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen. Die Allgemeinverbindlicherklärung kann auch für Tarifverträge ausgesprochen werden, die Rechtsverhältnisse von arbeitnehmerähnlichen Personen (§ 12a TVG) regeln. Umstritten ist, ob auch prozessuale Normen in Tarifverträgen für allgemeinverbindlich erklärt werden können. Dies wird überwiegend für tarifliche Vereinbarungen eines an sich örtlich nicht zuständigen Arbeitsgerichts (§ 48 Abs. 2 ArbGG) bejaht und verneint für Bestimmungen über die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts (§ 101 Abs. 2 ArbGG). Daneben können Protokollnotizen zu einem Tarifvertrag grundsätzlich nicht Gegenstand einer Allgemeinverbindlicherklärung sein, da es sich bei Protokollnotizen üblicherweise nicht um Gegenstände des normativen Teils des Tarifvertrags handelt.

Schließlich kann auch der schuldrechtliche Teil eines Tarifvertrags nicht durch Allgemeinverbindlicherklärung auf die nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erstreckt werden. Diese wäre eine unzulässige Erweiterung der Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien. Ein nur schuldrechtlich wirkender Tarifvertrag (z. B. ein Schlichtungsabkommen) kann überhaupt nie Gegenstand einer Allgemeinverbindlicherklärung sein.

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