Von den rund 70.000 als gültig in das Tarifregister (§ 6 TVG) eingetragenen Tarifverträgen waren am 1. Oktober 2014 insgesamt 501 Tarifverträge allgemeinverbindlich. In wichtigen Branchen sind die geltenden Tarifverträge jedoch nicht allgemeinverbindlich. Keine Allgemeinverbindlicherklärung existiert z. B. im Bereich des öffentlichen Dienstes, einschließlich der Kirchen, im Bank- und Versicherungsgewerbe, in der Metall- und Elektroindustrie (anders im Metall- und Elektrohandwerk), in der chemischen Industrie sowie im Dienstleistungssektor.

Allgemeinverbindlich erklärt sind eine Reihe von Tarifverträgen u. a. im Baugewerbe, im Handel, im Hotel- und Gaststättengewerbe, im Friseurhandwerk und in der Textilindustrie.

Verbindliche Mindestlohn-Tarifverträge nach dem AEntG bestehen gegenwärtig in den Branchen Elektrohandwerk, Baugewerbe, Maler- und Lackiererhandwerk, Dachdeckerhandwerk, Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk, Gerüstbauerhandwerk, Gebäudereinigung und im Bereich der Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen. Hinzu kommen eine Rechtsverordnung für die Pflegebranche und die Verordnung über die Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung.

Die Rechtsverordnung zur Erstreckung des Postmindestlohntarifvertrages (Postmindestlohnverordnung) für einen Mindestlohn in der Branchen der Briefdienstleistung wurde dagegen in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.1.2010, 8 C 19/09, für rechtsunwirksam erklärt und ist daher nicht anwendbar.

Die vierteljährlich aktualisierte Liste der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge ist beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de einsehbar.

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