Die Wirksamkeit und Reichweite einer Allgemeinverbindlicherklärung kann im Individualprozess zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer von den Gerichten für Arbeitssachen inzident überprüft werden. Diese haben von Amts wegen zu prüfen, ob die Allgemeinverbindlicherklärung wirksam und die jeweiligen Rechtsnormen des Tarifvertrags auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden.[1] Allerdings muss der Parteivortrag Anlass für eine entsprechende Untersuchung geben.

Eine unmittelbare Klagemöglichkeit der Arbeitsvertragsparteien gegen die Allgemeinverbindlichkeitserklärung vor den Verwaltungsgerichten besteht aber nicht, insbesondere fehlt für eine Feststellungsklage das notwendige besondere Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO).

Die antragstellende Tarifvertragspartei kann vor den Verwaltungsrichten auf Erlass der Allgemeinverbindlicherklärung klagen, wenn ihr Antrag abgelehnt worden ist.[2]  Soweit andere Koalitionen von einer Allgemeinverbindlicherklärung in ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Koalitionsfreiheit beeinträchtigt werden, können sie gleichfalls verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen.[3]

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