Der Beginn der Allgemeinverbindlichkeit wird bei der Entscheidung über den Antrag festgelegt, er liegt regelmäßig nicht vor dem Tag der Antragstellung. Nur ausnahmsweise kann bei der Erneuerung der Allgemeinverbindlichkeit eines bereits bestehenden Tarifvertrags der Zeitpunkt vor die Antragstellung, evtl. sogar auf den Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit des Tarifvertrags, zurückgelegt werden, wenn die Normunterworfenen mit dem Erstrecken der Allgemeinverbindlicherklärung auf den geänderten Tarifvertrag rechnen mussten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der bisherige Tarifvertrag bereits für allgemeinverbindlich erklärt worden war.[1] Daneben bildet der Beginn des zeitlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags die äußerste Grenze für die Erstreckung durch die Allgemeinverbindlicherklärung auf die nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Allgemeinverbindlichkeit kann deshalb nicht vor Inkrafttreten des Tarifvertrages bzw. seines normativen Teils eintreten. Für die Frage, ob eine rückwirkende Geltung zulässig ist, gelten die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze zur Rückwirkung.[2]

Wird der Tarifvertrag während der Laufzeit der Allgemeinverbindlicherklärung geändert, werden die neu eingefügten oder geänderten Normen nicht von der bestehenden Allgemeinverbindlichkeit erfasst. Vielmehr muss eine Erstreckung der Allgemeinverbindlichkeit erst neu beantragt und ausgesprochen werden. Bei einer Erweiterung des tariflichen Geltungsbereichs bleibt die Allgemeinverbindlichkeit auf den bisherigen Teil beschränkt, sofern es nicht nachträglich zu einer Erstreckung auf den erweiterten Geltungsbereich kommt. Bei einer Beschränkung des tariflichen Geltungsbereichs tritt sie in dem reduzierten Umfang außer Kraft.

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