Maßgeblich ist das Nettoeinkommen des Antragstellers. Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die in § 82 Abs. 2 SGB XII bezeichneten folgenden Beträge, und danach:

  1. die auf das Einkommen zu entrichtende Steuer;
  2. die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich Beiträge zur Arbeitsförderung;
  3. die Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit gesetzlich vorgeschrieben oder der Grund und Höhe nach angemessen sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 EStG, soweit sie den Mindestbeitrag nach § 86 EStG nicht überschreiten;
  4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben sowie
  • bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, die Hälfte des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII festgesetzt ist;
  • für die Parteien und ihren Ehegatten oder Lebenspartner jeweils ein Betrag des um 10 % erhöhten höchsten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII festgesetzt ist;
  • bei weiteren Unterhaltsleistungen aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag des um 10 % erhöhten höchsten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII festgesetzt ist;
  • die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in auffälligem Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen stehen;
  • Mehrbedarfe nach § 21 SGB II und nach § 30 SGB XII;
  • weitere Beiträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist.

Wird ein Taschengeld nach § 2 Nr. 4 Bundesfreiwilligengesetz oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Jugendfreiwilligengesetzes gezahlt, wird ein Freibetrag von bis zu 250 EUR nicht als Einkommen berücksichtigt.

Auch das Vermögen des Antragstellers ist maßgeblich. Vermögen sind geldwerte Güter. Das sind alle beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie Forderungen und sonstige Rechte, soweit sie einer finanziellen Bewertung zugänglich sind.[1] Es wird nach dem Verkehrswert bewertet. Es ist jedoch nur verwertbares Vermögen zu berücksichtigen. Verwertbar ist das Vermögen, wenn es aktuell tatsächlich bereitsteht und geeignet ist, die Hilfsbedürftigkeit zu beseitigen und die Prozesskosten zu bezahlen.

 
Praxis-Beispiel

Bausparguthaben, angesparte Beträge einer Lebensversicherung

Abfindungsbeträge, die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt oder deren Zahlung durch gerichtlichen Vergleich bzw. Urteil bestimmt worden ist, sind zwar nicht Einkommen, aber sie sind dem Vermögen des Antragstellers hinzuzurechnen. Sie ist einzusetzen, soweit es zumutbar ist. Vermögen ist einzusetzen, soweit es verwertbar ist. Das ist bei Abfindungen erst dann der Fall, wenn sie tatsächlich gezahlt und damit zugeflossen sind. Dies kann zu einer nachträglichen Änderung der Entscheidung über zu leistende Zahlungen nach § 120 Abs. 4 ZPO führen.[2] Eine Hinzurechnung findet jedoch nicht statt, wenn die Abfindung tatsächlich für die Sicherung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers genutzt wird. Sie wird jedoch dem Vermögen hinzugerechnet, wenn sich der Antragsteller bereits wieder in einem Arbeitsverhältnis befindet.

Schulden werden nur berücksichtigt, wenn sie aus zwingenden Gründen von dem Erlös der Vermögensverwertung vor Fälligkeit der Prozesskosten beglichen werden müssen.

Nicht verwertbar ist/sind:

  1. Vermögen, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
  2. ein nach § 10a oder Abschnitt XI EStG gefördertes Altersvorsorgevermögen i. S. d. § 92 EStG; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung i. S. v. § 82 Abs. 5 Satz 3 SGB XII erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Abs. 4 und 5 SGB XII anzuwenden,
  3. sonstiges Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit Behinderungen[3] oder von pflegebedürftigen Menschen[4] dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
  4. angemessener Hausrat; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
  5. Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
  6. Familien- und Erbstücke, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
  7. Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
  8. ein angemessenes Hausgrundstück, das von der nachfragenden Person oder einer anderen...

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