Der prozessuale – nicht der materiell-rechtliche – Kostenerstattungsanspruch wird entsprechend dem ordentlichen Zivilprozess im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht.[1]

Der Anspruch kann nur aufgrund eines vollstreckungsfähigen Titels geltend gemacht werden. Es bedarf zur Einleitung eines schriftlichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Kostenfestsetzungsantrags an das Gericht. Hierfür besteht kein Anwaltszwang. Der Antrag muss enthalten

  • die genaue Angabe des Rechtsstreits,
  • die Erklärung, dass die Kostenfestsetzung beantragt wird,
  • die Berechnung der Kosten nebst einer Kopie für den Gegner,
  • die Belege der Kostenberechnung,
  • den Titel, soweit er sich nicht bereits bei den Gerichtsakten befindet,
  • den Antrag, die Kostenerstattung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Antragstellung zu verzinsen,
  • die Angabe, ob der Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.[2]

Der Kostenfestsetzungsantrag wird vom funktionell zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dem Antragsgegner zur Stellungnahme zugeleitet. Er prüft lediglich, ob der Antrag zulässig ist und die Voraussetzungen des Kostenfestsetzungsanspruchs gegeben sind, insbesondere ob die beantragten Kosten notwendig und tatsächlich erwachsen sind.

Der Urkundsbeamte kann durch besonderen Beschluss oder im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren entscheiden.[3] Wird dem Kostenfestsetzungsantrag ganz oder teilweise entsprochen, wird die Entscheidung dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenberechnung von Amts wegen zugestellt.[4] Dem Antragsteller wird die Entscheidung formlos mitgeteilt. Wird der Antrag allerdings ganz oder teilweise zurückgewiesen, wird die Entscheidung auch ihm zugestellt.[5]

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss findet die sofortige Beschwerde statt.[6] Sie ist nur statthaft, wenn die Beschwerdesumme 200 EUR übersteigt.[7] Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Das Kostenfestsetzungsverfahren wird jedoch nicht vom Gericht, sondern vom Rechtspfleger geführt. Das Beschwerdeverfahren wird mithin von dem Verfahren nach § 11 RPflG überlagert. Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ist deshalb binnen einer Notfrist von 2 Wochen im Kostenfestsetzungsverfahren die Erinnerung an den Richter zulässig, wenn die sofortige Beschwerde zulässig wäre.[8] Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Hilft er der Erinnerung nicht ab, legt er sie dem Richter vor.[9] Der Richter hilft der Erinnerung ab, wenn er sie für zulässig und begründet hält. Hält er sie für unzulässig oder für zulässig, aber unbegründet, legt er sie dem LAG vor, es sei denn, der Beschwerdewert von 50 EUR wird nicht überschritten. Hält der Richter die Erinnerung für teilweise begründet, hilft er ihr insoweit ab; im Übrigen legt er sie dem LAG vor.

Im Kostenfestsetzungsverfahren findet § 12a ArbGG keine Anwendung.

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