Prozesskosten sind zum einen Gerichtskosten. Diese fallen nach dem GKG an und unterscheiden sich in Gebühren und Auslagen. Die Gerichtsgebühren sind öffentlich-rechtliche Abgaben für das Tätigwerden der Rechtspflegeorgane. Diese werden nach den Anlagen 1 und 2 zum GKG orientiert am Streitwert erhoben. Auslagen des Gerichts sind geldwerte Aufwendungen der Gerichte für Ausfertigungen und Abschriften, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher, bestimmte Postgebühren etc. Diese sind dem Gericht von den Parteien nach §§ 91, 92 ZPO zu erstatten.

In der Praxis ist zu beachten, dass Kosten für vom Gericht herangezogene Dolmetscher und Übersetzer nicht erhoben werden, wenn ein Ausländer Partei und die Gegenseitigkeit verbürgt ist, oder wenn ein Staatenloser Partei ist.[1] Die Gegenseitigkeit ist nur dann verbürgt, wenn eine deutsche Partei in einem Prozess vor dem Arbeitsgericht dieses Staates auch keine Dolmetscherkosten tragen müsste.

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