Im Arbeitsgerichtsprozess gelten die gleichen Grundsätze wie im Zivilprozess. Im Arbeitsgerichtsverfahren wurden jedoch neben den Verfahrensregeln der ZPO Zusätze im ArbGG geschaffen und Ausnahmen der ZPO, die im Zivilverfahren gelten, ausgenommen.

Gegenüber dem Zivilprozess ist der Arbeitsgerichtsprozess erheblich gestrafft. Die allgemeinen zivilprozessualen Verfahrensgrundsätze der Mündlichkeit, der Unmittelbarkeit sowie der Verhandlungsmaxime und des Amtsbetriebs sind deshalb besonders ausgestaltet. Das Arbeitsgerichtsverfahren ist darüber hinaus einfacher, schneller und billiger als der Zivilprozess.

Im Arbeitsgerichtsverfahren wird der Amtsbetrieb im Gegensatz zum Zivilprozess lückenlos durchgeführt. Das bedeutet, dass Ladungen, Bekanntmachungen, Zustellungen ausschließlich durch das Gericht erfolgen und nicht von den Parteien zu betreiben sind.[1]

Sind Zustellungen an die beklagte Partei im Ausland erforderlich, ist ein entsprechender Antrag der klägerischen Partei zweckmäßig.[2] Klageschrift und Ladung werden vom Gericht von Amts wegen zugestellt. Auch die Zustellung ins Ausland wird von Amts wegen veranlasst. Der Antrag auf Zustellung ins Ausland ist daher als Anregung an das Gericht zu verstehen.

Die Zustellung ins Ausland richtet sich nach § 183 ZPO, der im internationalen Rechtsverkehr alle erforderlichen Zustellungen ermöglicht.

Gemäß § 274 Abs. 3 Satz 2 ZPO hat der Vorsitzende bei der Festsetzung des Termins auch von Amts wegen die Einlassungsfrist für die beklagte Partei zu bestimmen, wenn eine Zustellung ins Ausland vorzunehmen ist.

Ein Antrag auf Festsetzung der Einlassungsfrist ist zweckmäßig, weil er sicherstellt, dass die Einlassungsfrist tatsächlich festgesetzt wird. Die Einlassungsfrist hat für die klägerische Partei erhebliche Bedeutung, z. B. dass bei Versäumung der Frist durch die beklagte Partei der Erlass eines Versäumnisurteils beantragt werden kann.

Die Einlassungsfrist sollte mindestens 2 Wochen betragen.[3] Bei Auslandszustellungen beträgt die Einlassungsfrist 1 Monat, der Vorsitzende kann eine längere Frist bestimmen.[4]

Bei Zustellungen ins Ausland kann das Gericht anordnen, dass die Partei, falls sie keinen Prozessbevollmächtigten bestellt hat, innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder seine geschäftliche Adresse hat.[5]

Ein Antrag des Klägers ist zweckmäßig, weil er die Zustellung weiterer Schriftsätze erleichtert.

Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Es setzt in der Regel eine Frist zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten von 2-3 Wochen fest.

Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, können spätere Zustellungen durch Aufgabe des Schriftstückes unter Anschrift der Partei bei der Post bewirkt werden. Das Schriftstück gilt nach 2 Wochen als zugestellt.[6]

 

Vorübergehende Anpassung aufgrund der COVID-19 Pandemie

Mit dem Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)[7] erfolgte die bis zum 31.12.2020 vorübergehende Anpassung auch im Prozessrecht der Arbeitsgerichtsbarkeit. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG erfordert die epidemische Lage von nationaler Bedeutung eine Verfahrensgestaltung im Einklang mit dem Gesundheitsschutz.

§ 114 ArbGG wurde daher neu gefasst.

Abweichend von § 128a ZPO konnte gemäß § 114 Abs. 1 ArbGG den ehrenamtlichen Richtern vorübergehend gestattet werden, sich bei Vorliegen einer epidemischen Lage nationaler Tragweite gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG während einer mündlichen Verhandlung auch an einem anderen Ort aufzuhalten, wenn das persönliche Erscheinen bei der Gerichtsstelle unzumutbar ist. Das war es bei längerer Anreise für den ehrenamtlichen Richter und wurde im gemeinsamen Einverständnis durch Ermessensentscheidung vom Gericht (Berufsrichter und ehrenamtliche Richter) entschieden.

Die Verhandlung war entsprechend § 128a ZPO zeitgleich mittels Bild und Ton dort hin und in das Sitzungszimmer zu übertragen, sie wurde nicht aufgezeichnet. Damit wurde dem ehrenamtlichen Richter die Erfassung der gesamten mündlichen Verhandlung einschließlich der Teilnahme durch Fragestellung gewährleistet und umgekehrt war es den Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen möglich, alle Mitglieder des Spruchkörpers wahrzunehmen und mit ihnen zu kommunizieren.

Gemäß § 114 Abs. 2 konnte die Beratung und die Abstimmung unter den Richtern sowie die Verkündung mittels Bild- und Tonübertragung zwischen verschiedenen Orten vorgenommen werden, auch wenn zuvor keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Das Beratungs- und Abstimmungsgeheimnis war durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, der ehrenamtliche Richter durfte sich z. B. zu diesem Zeitpunkt nicht an einem öffentlichen Ort aufhalten. Die getroffenen Maßnahmen waren zur Wahrung des Beratungsgeheimnisses zu protokollieren.

Gemäß § 114 Abs. 3 sollte das Gericht auch den Parteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG im Fall des § 128a Z...

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