Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.[1] Der Verschuldensmaßstab wird hier zugunsten des Arbeitgebers angehoben. Grund für die in § 15 Abs. 3 AGG enthaltene Privilegierung ist, dass der Arbeitgeber für die Folgen einer diskriminierenden kollektivrechtlichen Vereinbarung, die er anwendet, nicht (allein) verantwortlich sein soll.[2] Bei kollektivrechtlichen Regelungen wird eine "höhere Richtigkeitsgewähr" unterstellt[3], weshalb der Arbeitgeber grundsätzlich darauf vertrauen können soll, dass er bei ihrer Anwendung nicht diskriminiert. Nur wenn der Arbeitgeber bei der Anwendung von kollektivrechtlichen Bestimmungen zumindest grob fahrlässig handelt, soll er zur Entschädigung verpflichtet sein. Von einer groben Fahrlässigkeit ging das LAG Hessen aus, wenn sich die Tatsache einer Benachteiligung bei Anwendung der Vereinbarung hätte aufdrängen müssen und der Betreffende dies bei Umsetzung der Vereinbarung grob sorgfaltswidrig außer Acht gelassen hat.[4]

[3] Dies folgt aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/1780, S. 38).

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