Bei Sozialplanleistungen können Differenzierungen nach dem Lebensalter oder nach der Betriebszugehörigkeit nach Maßgabe von § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG zulässig sein. Den Betriebsparteien wird ein Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum für eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung bei Sozialplanleistungen eröffnet. Dessen Ausgestaltung unterliegt einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 10 Satz 2 AGG. Die von den Betriebsparteien gewählte Sozialplangestaltung muss geeignet sein, das verfolgte Ziel tatsächlich zu fördern und darf die Interessen der benachteiligten (Alters-)Gruppe nicht unverhältnismäßig stark vernachlässigen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Rentennahe Beschäftigte

  • Nach Auffassung des BAG[2] verstößt die (nachteilige) unterschiedliche Behandlung von rentennahen Beschäftigten bei Abfindungsleistungen in Sozialplänen weder gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz[3] noch gegen das AGG. Dieser Gruppenbildung liege die zulässige Einschätzung zugrunde, dass die wirtschaftlichen Nachteile für diejenigen Arbeitnehmer, die nicht unmittelbar einen Anspruch auf vorgezogene Altersrente haben, sondern zunächst arbeitslos werden, schwerer wiegen als für diejenigen Arbeitnehmer, die im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen können.
  • Ältere Arbeitnehmer, die ein Arbeitgeber generell von einem Personalabbau ausnimmt, werden grundsätzlich auch dann nicht i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG unmittelbar gegenüber jüngeren Arbeitnehmern benachteiligt, wenn der Personalabbau durch freiwillige Aufhebungsverträge unter Zahlung attraktiver Abfindungen erfolgen soll.[4]
  • Die Höchstbegrenzung einer mit Alter und Betriebszugehörigkeit steigenden Sozialplanabfindung stellt nach Auffassung des BAG[5] auch unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben keine unzulässige Diskriminierung älterer Arbeitnehmer dar. Durch eine Höchstbetragsklausel, die ihrerseits nicht nach dem Alter differenziert, werden Arbeitnehmer wegen ihres Lebensalters unmittelbar weder bevorzugt noch benachteiligt. Eine Höchstbegrenzung stellt auch keine verbotene mittelbare Altersdiskriminierung dar, selbst wenn davon typischerweise mehr ältere als jüngere Arbeitnehmer betroffen sind.

    Die Sozialplanabfindung von Arbeitnehmern, die sofort oder im Anschluss an Leistungen der Arbeitslosenversicherung – ggf. auch vorgezogenes – Altersruhegeld in Anspruch nehmen können, darf im Vergleich zu den jüngeren Arbeitnehmern auf die Hälfte begrenzt werden.[6]

  • Auch der EuGH erkennt die Zulässigkeit von Altersstufen für die Bemessung der Abfindungshöhe im Sozialplan an.[7] Eine stufenweise Minderung der Sozialplanabfindung für rentennahe Jahrgänge ist danach zulässig. Allerdings hat der EuGH einen Ausschluss solcher Personen, die zwar (früh-)rentenberechtigt wären, aber nicht ausscheiden wollen, beanstandet.[8]
  • Das BAG entschied, dass die mit einem "Systemwechsel" bei der Berechnung einer Sozialplanabfindung einhergehende unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer wegen des Alters (Differenzierung bei der Berechnung nach Geburtsjahrgängen) nach § 10 Sätze 1 und 2 AGG gerechtfertigt sein kann. Damit bestätigte das BAG, dass eine Anknüpfung an das Alter bei der Berechnung von Sozialplanabfindung grundsätzlich möglich ist. Die Zulässigkeit hängt von der jeweiligen Ausgestaltung ab.[9] In der genannten Entscheidung stellte das BAG zugleich klar, dass eine Regelung, die zur Berechnung der Abfindungshöhe auf den "frühestmöglichen" Bezug einer gesetzlichen Rente abstellt, eine mittelbare Benachteiligung schwerbehinderter Menschen bewirkt.

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