Das Gesetz lässt auch die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung zu.[1] Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass bei älteren Beschäftigten, deren Rentenalter bereits absehbar ist, einer aufwändigen Einarbeitung am Arbeitsplatz auch eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Mindestdauer einer produktiven Arbeitsleistung gegenüberstehen muss.[2]

 
Achtung

Statt verallgemeinern – differenzieren

Aus dieser Überlegung folgt, dass pauschale Einstellungsgrenzen die große Gefahr bergen, nicht ausreichend zu differenzieren!

 
Praxis-Beispiel

Altersgrenze und Rechtsprechung

  • Eine tarifvertragliche Betriebsnorm, die für ein Luftfahrtunternehmen das Höchstalter für die Einstellung von in anderen Luftfahrtunternehmen ausgebildeten Piloten auf 32 Jahre und 364 Tage festlegt, stellt nach Auffassung des BAG eine ungerechtfertigte Diskriminierung wegen des Alters dar.[3] Für das BAG war im Streitfall nicht hinreichend erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien mit der Höchstaltersgrenze legitime Ziele i. S. v. § 10 Satz 1 AGG verfolgen.
  • Nach Auffassung des BAG stellt eine Altersgrenze von 40 Jahren für Anstellungsverträge mit Nachwuchswissenschaftlern eine ungerechtfertigte Altersdiskriminierung dar.[4] In dem zu entscheidenden Fall ging es um eine Regelung, wonach eine Weiterbeschäftigung auf einer Nachwuchsstelle über das vollendete 40. Lebensjahr eines Mitarbeiters hinaus ablehnt wurde. Das BAG ging zwar davon aus, dass die Universität mit der Regelung legitime Ziele verfolgte, meinte aber, dass die Altersgrenze zur Erreichung dieser Ziele weder erforderlich noch angemessen sei.
  • Dagegen entschied des BVerwG, dass eine landesrechtliche für Beamte geltende Einstellungsaltersgrenze von 40 Jahren mit höherrangigem Recht vereinbar sei.[5] Der mit der Höchstaltersgrenze verfolgte Zweck, ein ausgewogenes Verhältnis von Arbeitsleistung und Versorgungsansprüchen sicherzustellen und dem Interesse des Dienstherrn an ausgewogenen Altersstrukturen zu entsprechen, bringe die beiden gegenläufigen Verfassungsgrundsätze des Leistungsgrundsatzes sowie des Lebenszeitprinzips in einen angemessenen Ausgleich.

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