Zulässig ist die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter oder die Berufserfahrung für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile.[1] Letzteres betrifft insbesondere Entgeltregelungen.

 
Achtung

Anknüpfungspunkt Berufserfahrung vorziehen

Hinsichtlich des Entgelts ist eine Anknüpfung an die Berufserfahrung eher zu rechtfertigen als die Anknüpfung an das bloße Lebensalter. Denn auch Altersstufen sind nur rechtmäßig, sofern sie einem legitimierten Ziel dienen, erforderlich und angemessen sind.

 
Praxis-Beispiel

Dienstalter und Lebensaltersstufen

  • Nach dem Urteil des EuGH[2] verstößt es nicht gegen die europäischen Gleichbehandlungsrichtlinien, wenn Unternehmen Mitarbeiter in gleicher Funktion, aber mit unterschiedlichem Dienstalter unterschiedlich bezahlen. Das Kriterium des Dienstalters ist nach Auffassung des EuGH "in der Regel zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten". Eine besondere Rechtfertigung ist nur dann notwendig, wenn der Arbeitnehmer Tatsachen vorbringt, die darauf schließen lassen, dass es sich bei dem Anknüpfungsmerkmal "Berufserfahrung" nur um ein vorgeschobenes Kriterium handelt und der Arbeitgeber in Wahrheit ein anderes Ziel verfolgt.
  • Das BAG entschied nach Vorlage an den EuGH[3] durch Urteil vom 10.11.2011, dass die im Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) angeordnete Bemessung der Grundvergütungen in den Vergütungsgruppen des BAT nach Lebensaltersstufen gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstößt und eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters darstellt, die nicht gerechtfertigt ist.[4] Die Ungleichbehandlung könne nur durch eine Anpassung "nach oben" beseitigt werden.
  • Nach Auffassung des EuGH ist es unzulässig, bei der Festlegung der Dienstaltersstufe im öffentlichen Dienst die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegten Dienstzeiten nicht zu berücksichtigen. Die Nichtberücksichtigung verstößt gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot wegen des Alters.[5]

    Daraus folgt, dass vor Vollendung des 18. Lebensjahrs liegende Dienstzeiten zu berücksichtigen sind – ggf. entgegen dem Wortlaut einer nationalen Vorschrift.

 
Wichtig

In Ausschreibungen berücksichtigen

Eine nach den vorgenannten Grundsätzen erforderliche Berufserfahrung oder ihr Fehlen sollte schon in der Stellenausschreibung[6] entsprechend formuliert sein. Das Erfordernis eines nicht lange zurückliegenden Studienabschlusses und die Bezeichnungen "Berufsanfänger" sind von der Rechtsprechung bisher nicht als Indizien für eine Benachteiligung wegen des Alters gewertet worden.[7]

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