Auch das Merkmal der "ethnischen Herkunft" ist in einem weiten Sinne zu verstehen. Es ist europarechtlich auszulegen und umfasst auch Kriterien wie Benachteiligungen aufgrund der Rasse oder der Hautfarbe. Unter einer ethnischen Gruppierung können Bevölkerungsteile verstanden werden, die durch gemeinsame Herkunft, eine lange gemeinsame Geschichte, Kultur oder Zusammengehörigkeitsgefühl verbunden sind.[1]

 
Achtung

Nicht Staatsangehörigkeit

Eine Diskriminierung allein aus Gründen der Nationalität oder Staatsangehörigkeit wird grundsätzlich nicht vom AGG erfasst. Die Nationalität oder Staatsangehörigkeit ist kein Merkmal, an welches das Gesetz anknüpft. Insbesondere sind die Nationalität oder Staatsangehörigkeit nicht gleichbedeutend mit ethnischer Herkunft. Allerdings liegt bei einer scheinbar allein auf die Staatsangehörigkeit bezogenen Differenzierung eine Benachteiligung wegen der Ethnie vor, wenn tatsächlich die Zugehörigkeit zur Volks- und Kulturgemeinschaft für eine Zurückstellung tragend ist.[2]

 
Praxis-Beispiel

Ethnischer Ursprung ist maßgeblich

Der in Deutschland geborene Sohn einer kurdischen Gastarbeiterfamilie, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit nicht deutscher Abstammung im Sinne des ethnischen Ursprungs.

Beherrschung der deutschen Sprache als Einstellungsvoraussetzung

Wenn für eine Einstellung die gute Beherrschung der deutschen Sprache verlangt wird, kann darin eine Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft liegen. Entscheidend ist, ob es sich um eine wesentliche Anforderung für die zu erfüllende Tätigkeit handelt.[3] Wenn ein Arbeitgeber Arbeitsanweisungen erteilt, deren Befolgung Kenntnisse der deutschen Schriftsprache erfordern, um die optimale Erledigung der im Betrieb anfallenden Arbeit zu sichern, so ist eine damit verbundene Benachteiligung nicht ausreichend sprachkundiger Arbeitnehmer gerechtfertigt.

Die Aufforderung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber, an einem Deutschkurs teilzunehmen, um arbeitsnotwendige Sprachkenntnisse für eine zulässigerweise angeordnete Tätigkeit zu erwerben, stellt keinen Verstoß gegen das AGG dar.[4]

Eine Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft kann nach dem EuGH[5] auch dann vorliegen, wenn ein Arbeitgeber im Rahmen einer Einstellungskampagne öffentlich äußert, dass er Bewerber einer bestimmten ethnischen Herkunft ablehnt. Solche Äußerungen reichen nach Ansicht des EuGH aus, auf eine unmittelbar diskriminierende Einstellungspolitik zu schließen. Auch, wenn es kein identifizierbares Opfer gebe, müssten die EU-Staaten in einem solchen Fall wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Strafen im Sinne der Antirassismus-Richtlinie 2000/43/EG vorsehen. Ein Arbeitsmarkt, der die soziale Eingliederung fördert, würde nach Auffassung des Gerichtshofs nämlich nur schwerlich geschaffen, wenn nur abgelehnte Bewerber um eine Stelle sich auf die Richtlinie berufen und klagen könnten.

Demgegenüber sieht das AGG für "angekündigte Benachteiligungen" derzeit (noch) keine Sanktion vor.

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