Nach § 305c Abs. 1 BGB werden überraschende Klauseln von vornherein nicht Vertragsbestandteil. Es handelt sich nicht um die Kontrolle der inhaltlichen Zulässigkeit einer Klausel, sondern um die sogenannte Einbeziehungskontrolle. Daher gilt die Regelung für alle Klauseln, auch solche, die die Hauptleistungspflichten betreffen. So kann beispielsweise eine in einem Vertrag versteckt eingefügte Befristung des Arbeitsverhältnisses überraschend sein und daher nicht Vertragsinhalt werden.

Eine überraschende Klausel liegt dann vor, wenn sie bei objektiver Betrachtung einen ungewöhnlichen Inhalt hat und subjektiv der Vertragspartner mit ihr nicht zu rechnen brauchte. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

Die Ungewöhnlichkeit einer Klausel kann sich aus verschiedenen Umständen ergeben:

  • Verlauf und Inhalt der Vertragsverhandlungen, Absprachen bei Vertragsverhandlungen, von denen der Vertrag abweicht
  • Deutliches Abweichen von vorherigen Ankündigungen, z. B. in einer Stellenanzeige
  • Formelle Gestaltung des Arbeitsvertrags; so können Klauseln unter einer falschen oder irreführenden Überschrift bereits deswegen überraschend sein – gleiches gilt, wenn die drucktechnische Gestaltung des Vertrags bestimmte Pflichten oder belastende Regelungen verschleiert ("Kleingedrucktes")

Ist eine Klausel in objektiver Hinsicht ungewöhnlich, so ist sie im Regelfall auch für den Arbeitnehmer subjektiv überraschend. Etwas anderes gilt dann, wenn der Arbeitnehmer auf die entsprechenden Klauseln ausdrücklich hingewiesen wurde und ihm die Möglichkeit gegeben wurde, sie in Ruhe zu studieren.

Anwendungsfälle sind etwa Ausschlussfristen unter falschen Überschrift, versteckte Vertragsstrafen, versteckte Rückzahlungsklauseln oder Freiwilligkeitsvorbehalte oder nachvertragliche Wettbewerbsverbote bei Arbeitnehmern, bei denen das unüblich ist.

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