Bei manchen Aktienoptionsmodellen behält sich der Arbeitgeber bei der Übertragung der Aktien auf den Arbeitnehmer durch Ausübung des Optionsrechts unter bestimmten Umständen ein Rückforderungsrecht vor. Kommt es aufgrund der getroffenen Vereinbarung tatsächlich zu einer Rückübertragung, liegt in Höhe des Börsenkurses der Aktien im Zeitpunkt ihrer Rückgabe negativer Arbeitslohn vor. Der steuerlich berücksichtigungsfähige negative Arbeitslohn ist der Höhe nach begrenzt auf den Betrag, der bei der Überlassung der Aktien als geldwerter Vorteil versteuert worden ist. Verzichtet der Arbeitgeber in solchen Fällen auf die an sich vereinbarte Rückübertragung der Aktien, fließt dem Arbeitnehmer nicht nochmals ein geldwerter Vorteil i. H. d. Verzichtsbetrags zu.

Rückgängigmachung eines geldwerten Vorteils

Auch bei einem fehlgeschlagenen Mitarbeiteraktienprogramm, bei dem zuvor vom Arbeitnehmer vergünstigt erworbene Aktien an den Arbeitgeber zurückgegeben werden, liegen negative Einnahmen bzw. Werbungskosten vor. Auch hier erfolgt seitens der Finanzverwaltung eine Begrenzung des Ansatzes auf den bei Ausgabe der Aktien versteuerten geldwerten Vorteil. Zwischenzeitlich eingetretene Wertveränderungen sind nicht steuermindernd zu berücksichtigen, da es sich bei dem Vorgang lediglich um eine Rückgängigmachung eines geldwerten Vorteils handelt.

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