Der geldwerte Vorteil aus Aktienoptionen unterliegt im Zeitpunkt des Zuflusses dem Lohnsteuerabzug. Der Arbeitgeber ist auch dann zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, wenn das Optionsrecht von einem Dritten (z. B. einer Konzerngesellschaft) eingeräumt worden ist und der Arbeitgeber von dieser Zuwendung Kenntnis hat.

Reicht der Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer aus dem geldwerten Vorteil nicht aus, hat der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt eine Anzeigepflicht, sofern der Arbeitnehmer den Fehlbetrag nicht zur Verfügung stellt.[1] Das Finanzamt fordert in diesem Fall die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer beim Arbeitnehmer nach.

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