Der geldwerte Vorteil ist in Höhe der Differenz zwischen dem Kurswert der überlassenen Aktie am maßgebenden Bewertungsstichtag und den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die überlassenen Aktien und/oder das Optionsrecht als Arbeitslohn zu erfassen.[1]

 
Praxis-Tipp

Vereinfachungsregelungen

Im Lohnsteuerabzugs- und im Veranlagungsverfahren gibt es 2 Vereinfachungsregelungen[2]:

  • Für die Höhe des geldwerten Vorteils bestehen keine Bedenken, wenn auf den Tag der Ausbuchung beim Überlassenden oder dessen Erfüllungsgehilfen abgestellt wird (= Bewertungszeitpunkt). Alternativ kann auch auf den Vortag der Ausbuchung abgestellt werden.
  • Ebenso ist es zulässig, bei allen begünstigten Arbeitnehmern den durchschnittlichen Wert der Aktien anzusetzen, wenn das Zeitfenster der Überlassung nicht mehr als einen Monat beträgt.
 
Wichtig

Abweichende Auffassung des BFH

Der BFH hat abweichend von der vorstehend beschriebenen Verwaltungsauffassung entschieden, dass bei einem verbilligten Erwerb von Aktien die Höhe des geldwerten Vorteils grundsätzlich anhand der Wertverhältnisse bei Abschluss des für beide Seiten verbindlichen Veräußerungsgeschäfts zu bestimmen ist.[3]

Folglich ist als Bewertungsstichtag bei Aktienoptionen auf den Tag der Ausübung des Optionsrechts durch den Arbeitnehmer abzustellen.

Kursänderungen nach Erwerb bleiben unberücksichtigt

Die Bewertung der überlassenen Aktien erfolgt grundsätzlich mit dem gemeinen Wert (= Kurswert) im Bewertungszeitpunkt.[4] Veränderungen des Kurswerts der Aktien nach dem Bewertungszeitpunkt bis zum Zeitpunkt des Zuflusses haben auf die Höhe des Arbeitslohns keine Auswirkungen. Bewertungszeitpunkt ist nach BFH-Rechtsprechung[5] der Tag der Ausübung des Optionsrechts. Deshalb fallen Bewertungs- und Zuflusszeitpunkt (Tag der Einbuchung ins Depot des Arbeitnehmers) regelmäßig auseinander.

Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung der durch Ausübung des Optionsrechts erworbenen Aktien unterliegen der Besteuerung, sofern die Aktien nach dem 31.12.2008 erworben wurden.[6] Das gilt auch, wenn die durch Ausübung des Optionsrechts erworbenen Aktien einer Sperrfrist unterliegen.

 
Achtung

Steuerfreibetrag in Höhe von 2.000 EUR

Ein geldwerter Vorteil aus dem Erwerb der Aktien bleibt nach bis zu einem Betrag von 2.000 EUR (2023: 1.440 EUR) jährlich steuerfrei.[7] Der geldwerte Vorteil wird unter bestimmten Voraussetzungen bei Startups und KMU im Jahr der Übertragung der Aktien vorläufig nicht besteuert.[8]

 
Praxis-Beispiel

Geldwerter Vorteil nicht handelbarer Aktienoptionen

Ein Arbeitnehmer übt am 6.5. sein Optionsrecht auf den Erwerb von 100 Aktien zu einem Preis von 45 EUR pro Stück aus. Die Aktie wird an diesem Tag zu einem Kurs von 80 EUR pro Stück gehandelt. Am 11.6. erfolgt die Einbuchung in das Depot des Arbeitnehmers zu einem Kurswert von 65 EUR pro Stück.

Ergebnis: Der Besteuerung ist der Kurswert am Tag der Ausübung des Optionsrechts i. H. v. 80 EUR zugrunde zu legen, sodass 35 EUR je Aktie (80 EUR – 45 EUR) und somit insgesamt 3.500 EUR lohnsteuerpflichtig sind (100 Aktien x 35 EUR).

Zuflusszeitpunkt ist der 11.6., der Tag der Einbuchung der Aktien in das Depot des Arbeitnehmers.

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