Weder im Zeitpunkt der Gewährung noch der erstmaligen Ausübbarkeit des nicht handelbaren Aktienoptionsrechts ist ein Lohnzufluss beim Arbeitnehmer zu erfassen. Der Lohnzufluss ist erst beim tatsächlichen verbilligten Aktienbezug durch Optionsausübung als geldwerter Vorteil zu versteuern.[1]

Zeitpunkt des Zuflusses ist der Tag der Einbuchung der Aktien in das Depot des Arbeitnehmers, denn an diesem Tag ist dem Arbeitnehmer durch Erfüllung des Anspruchs das wirtschaftliche Eigentum verschafft worden. Werden die Aktien bei der sog. Exercise-and-Sell-Variante sofort mit der Ausübung des Optionsrechts verkauft, ist der Zufluss des geldwerten Vorteils bereits im Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts bewirkt.

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