Auf den geldwerten Vorteil sind die Regelungen für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt anzuwenden. Sofern dieser dem Arbeitnehmer erst nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses zufließt, ist er dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen.[1] Hat das Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr geendet, ist der geldwerte Vorteil nur dann beitragspflichtig, wenn er im ersten Quartal des Kalenderjahres anfällt. Er ist dann wiederum dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen. Ein aufgrund einer Aktienoption nach dem 31.3. zufließender geldwerter Vorteil nach Beendigung der Beschäftigung im Vorjahr ist nicht beitragspflichtig.

Kann der geldwerte Vorteil aufgrund einer Aktienoption nicht als Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung verbeitragt werden, bleibt er auch dann beitragsfrei, wenn er nach dem Ausscheiden aus der Beschäftigung neben dem Bezug einer Betriebsrente zufließt.

 
Hinweis

Geldwerter Vorteil aus Aktienoption kein Versorgungsbezug

Der durch die Aktienoption erzielte geldwerte Vorteil stellt keinen Versorgungsbezug dar und kann demzufolge nicht zur Beitragsleistung herangezogen werden.

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