Werden die Optionsrechte nicht ausgeübt, sind die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für den Erwerb von Optionsrechten als vergebliche Werbungskosten abziehbar. Maßgeblicher Zeitpunkt ist das Jahr, in dem die Optionsrechte wegen Nichtausübung der Option verfallen.

 
Praxis-Beispiel

Werbungskosten bei Verfall der Optionsrechte

Der Arbeitnehmer hat im Januar 01 von seinem Arbeitgeber Aktienoptionsscheine mit Bezugsrecht auf Inhaber-Stammaktien gegen Zahlung eines Betrags von 30.000 EUR erworben. Da der Aktienkurs bei Ablauf der Optionszeit im Jahre 02 unter dem vereinbarten Bezugspreis liegt, macht er von seinem Bezugsrecht keinen Gebrauch und lässt die Optionsrechte verfallen.

Ergebnis: Die Aufwendungen für den Erwerb der Aktienoptionsscheine von 30.000 EUR können im Jahr des Verfalls der Optionsrechte (02) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemacht werden.

Verlust der Beteiligung führt nicht zu Werbungskosten

Den Verlust seiner Beteiligung an der ihn beschäftigenden GmbH kann ein Arbeitnehmer jedoch grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei seinen Lohneinkünften geltend machen. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn der Arbeitnehmer den Verlust damit begründet, dass die Möglichkeit einer Wertsteigerung der Beteiligung von vornherein nicht bestanden habe. Dieser Grundsatz gilt sowohl für den Verlust des Stammkapitals des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers als auch des Minderheitsgesellschafters.

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