Für die Zuweisung des Besteuerungsrechts nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist der bei Ausübung der Aktienoptionsrechte zugeflossene geldwerte Vorteil dem gesamten Zeitraum zwischen der Gewährung (sog. Granting) und dem Eintritt der Unentziehbarkeit der Optionsrechte (sog. Vesting) zuzuordnen (zukunfts- und zeitraumbezogene Leistung). Der Zuflusszeitpunkt und der Zeitraum für die Zuordnung des Besteuerungsrechts weichen deshalb voneinander ab. Hält sich der Arbeitnehmer während des maßgeblichen Zeitraums teilweise im Ausland auf und bezieht er für die Auslandstätigkeit Einkünfte, die nach einem DBA im Inland steuerfrei sind, ist der auf diesen Zeitraum entfallende Teil des geldwerten Vorteils aus der Ausübung des Optionsrechts ebenfalls steuerfrei.[1] Dies gilt unabhängig davon, ob das Optionsrecht während des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht oder zu einem anderen Zeitpunkt ausgeübt wird.[2]

 
Praxis-Tipp

Nachweispflicht

Der Arbeitnehmer hat bei seiner Einkommensteuerveranlagung ggf. nachzuweisen, dass für den auf die Auslandstätigkeit entfallenden geldwerten Vorteil im ausländischen Staat Steuern entrichtet worden sind oder der ausländische Staat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat. Entsprechende Belege sollten aufbewahrt werden.

 
Praxis-Beispiel

Besteuerungsgrundlage mit Doppelbesteuerungsabkommen

Der Arbeitgeber räumt seinem Arbeitnehmer im Januar 01 das nicht handelbare, frühestens nach Ablauf von 4 Jahren innehabende Recht ein, 300 Aktien des eigenen Unternehmens zum Preis von 100 EUR pro Stück zu erwerben. Dies entsprach dem Börsenkurs im Jahr 01. Der Arbeitnehmer war während des gesamten Jahres 02 in Großbritannien eingesetzt. Der für diesen Zeitraum gezahlte Arbeitslohn war nach dem mit Großbritannien bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zu Recht steuerfrei belassen worden.

Im Januar 05 erwirbt der Arbeitnehmer diese Aktien bei einem aktuellen Börsenkurs von 50.000 EUR für insgesamt 30.000 EUR.

Ergebnis: Der geldwerte Vorteil aus der Ausübung der Aktienoption (20.000 EUR) entfällt zu einem Viertel auf den nicht dem Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland unterliegenden Auslandseinsatz und ist i. H. v. 5.000 EUR steuerfrei. Die restlichen 15.000 EUR können als Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit nach der Fünftelregelung besteuert werden.

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