Naheliegend ist die Zusammenarbeit mit den Krankenkassen und BGs/Unfallkassen, da diese grundsätzlich mit den Unternehmen in Kontakt stehen. Die Verbindung zu den gesetzlichen Kassen ergibt sich einerseits aufgrund des Versicherungsverhältnisses und der damit verbundenen Lohnabrechnung der Mitarbeiter, andererseits haben die Krankenkassen gemäß §§ 20 ff. einen Präventionsauftrag. Während sich die Präventionsleistungen gemäß § 20 direkt auf den Versicherten beziehen, geht es in § 20b um die betriebliche Gesundheitsförderung und in § 20c um die Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren.

Die Krankenkassen können den Unternehmen selbst Leistungen anbieten oder sie finanziell unterstützen bzw. Dritte in ihrem Namen mit der Durchführung von Maßnahmen beauftragen. Was im Rahmen der Unterstützung möglich ist, regelt der Präventionsleitfaden des Spitzenverbandes der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen (GKV). Hier kommen Aufgaben in der Organisation, Beratung und Durchführung von Analysen und Präventionsmaßnahmen infrage.

Die Unfallversicherungsträger haben keinen direkten Auftrag zur betrieblichen Gesundheitsförderung. Gemäß § 14 SGB VII müssen sie mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe sorgen. Damit tangieren sie das BGM und können bei Bedarf in Fragen der Ergonomie unterstützen.

Ebenso wie die Unfallversicherungsträger verfolgen auch die Arbeitsschutzämter das Ziel der Sicherstellung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes gemäß der geltenden Gesetze und Verordnungen. Die Deutsche Rentenversicherung hat keinen gesetzlichen Auftrag im BGM tätig zu werden, aber auch sie kann, vergleichbar den Unfallversicherungsträgern, unterstützend bei spezifischen Fragestellungen im BGM aktiv werden. Im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements bietet sie Arbeitgebern Unterstützung bei der Umsetzung der betrieblichen Prävention an.

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