Kurzbeschreibung

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) enthält zahlreiche Bestimmungen zum Schutz der Beschäftigten vor Diskriminierungen. Diese Übersicht stellt die wichtigsten Arbeitgeberpflichten nach dem AGG zusammen.

Vorbemerkung

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) enthält zahlreiche Bestimmungen zum Schutz der Beschäftigten vor Diskriminierungen (Benachteiligungen wegen bestimmten Gründen). Als Arbeitgeber werden Sie hierbei in vielerlei Hinsicht in die Pflicht genommen. Dies fängt an bei der Aushangpflicht nach § 12 Abs. 5 AGG und vorbeugenden Schutzpflichten nach § 12 Abs. 1 AGG. Zentral ist das grundsätzliche Diskriminierungsverbot nach § 7 Abs. 1 AGG. In jedem Fall müssen Arbeitgeber auf tatsächliche Benachteiligungen angemessen reagieren. Diese Übersicht stellt die wichtigsten Arbeitgeberpflichten nach dem AGG zusammen.

Übersicht: Arbeitgeberpflichten nach dem AGG

Allgemeines Diskriminierungsverbot § 7 AGG Sie dürfen Ihre Beschäftigten nicht wegen der durch das AGG besonders geschützten acht Merkmale (aus § 1 AGG) benachteiligen. Diese Verpflichtung trifft auch jeden Vorgesetzten und bezieht sich sachlich auf nahezu alle Bereiche des Arbeitsverhältnisses (vgl. den Anwendungsbereich in § 2 AGG).
Diskriminierungsfreie Stellenausschreibung § 11 AGG Sie sind verpflichtet, Arbeitplätze diskriminierungsfrei auszuschreiben.
Vorbeugende Schutzpflichten § 12 Abs. 1 AGG Sie sind – auch ohne konkreten Anlass – verpflichtet, vorbeugend "die erforderlichen Maßnahmen" zum Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligungen zu treffen.
Schulung der Beschäftigten § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 AGG Durch die Schulung der Beschäftigten "in geeigneter Weise zum Zwecke der Verhinderung von Benachteiligung" erfüllen Sie Ihre vorbeugenden Schutzpflichten. Die Schulung ist neben Präsenzveranstaltungen auch durch geeignete e-Learning-Programme möglich.

Handlungspflichten

  • bei Verstößen von eigenen Beschäftigten
§ 12 Abs. 3 AGG Verstoßen Ihre Beschäftigte gegen das Benachteiligungsverbot, sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, einzuschreiten und die "im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen" zu ergreifen. In Betracht kommen alle arbeitsrechtlichen Maßnahmen vom Personal- oder Kritikgespräch über die Ermahnung und die Abmahnung, Umsetzung, Versetzung bis hin zur Kündigung. Denkbar ist auch die Durchführung von oder die Verpflichtung der Mitarbeiter zur Teilnahme an Coaching- oder anderen Fortbildungsmaßnahmen. Welche Maßnahme Sie ergreifen, liegt in Ihrem Ermessen. Der Arbeitnehmer hat allerdings Anspruch auf die Ausübung rechtsfehlerfreien Ermessens. Sie müssen nur solche Maßnahmen ergreifen, die nach den Umständen des Einzelfalls als verhältnismäßig anzusehen und die Ihnen zumutbar sind.
  • bei Verstößen von Dritten
§ 12 Abs. 4 AGG Verstoßen Dritte (z. B. Kunden) gegenüber oder zu Lasten Ihrer Beschäftigten gegen das Benachteiligungsverbot, sind Sie verpflichtet, zum Schutz Ihrer Beschäftigten "die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen".
    Hinweis: Ergreift der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, sind die betroffenen Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist.[1]
Bekanntmachungs-/ Aushangpflichten § 12 Abs. 5 AGG

Sie müssen im Betrieb oder der Dienststelle folgendes aushängen oder auslegen:

  • den Gesetzestext des gesamtenAGG,
  • § 61b ArbGG, sowie
  • Informationen über die Stellen, die für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 AGG zuständig sind
Dies hat an geeigneter Stelle oder durch den Einsatz der bei Ihnen üblichen Informations- und Kommunikationstechnik (z. B. Intranet, Schwarzes Brett) zu erfolgen.
Benennung einer AGG-Beschwerdestelle und Information der Beschäftigten § 13 Abs. 1 Satz 1 AGG Sie müssen die für die Behandlung von Beschwerden der Beschäftigten im Betrieb oder in der Dienststelle zuständige Beschwerdestelle benennen und Ihren Beschäftigten mitteilen. Die Frage, ob überhaupt eine Beschwerdestelle für AGG-Beschwerden errichtet wird, unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Gleiches gilt hinsichtlich der organisatorischen Ansiedlung und personellen Besetzung. Bei der Einführung und Ausgestaltung des Verfahrens, in dem Arbeitnehmer ihr Beschwerderecht nach dem AGG wahrnehmen können, hat der Betriebsrat allerdings ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Er kann zu diesem Zweck selbst initiativ werden und ein Beschwerdeverfahren über die Einigungsstelle durchsetzen.
Prüfungs- und Bescheidungspflichten § 13 Abs. 1 Satz 2 AGG Sie müssen etwaige Beschwerden Ihrer Beschäftigten, die sich wegen einem der acht Gründe benachteiligt fühlen, prüfen und den Beschwerdeführern anschließend jeweils das Ergebnis der Prüfung mitteilen.
Maßregelungsverbot § 16 AGG Wenn Beschäftigte sich auf aus dem AGG ergebende Rechte berufen oder sich weigern, eine gegen das AGG verstoßende Anweisu...

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