Überblick

Bei einer Entgeltabrechnung kann es passieren, dass der Beitragseinzug mit der Abrechnung nicht vorgenommen wurde. Ist der Beitragseinzug unterblieben, kann der Arbeitgeber die Versichertenanteile grundsätzlich für die letzten 3 abgerechneten Entgeltzeiträume nachträglich einbehalten. Für weitere Zeiträume können die Beiträge einbehalten werden, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Nachfolgend wird ausführlich dargestellt, wann, für welche Zeiträume und ggf. in welchen Fällen der Arbeitgeber berechtigt ist, die Arbeitnehmeranteile vom Arbeitnehmer einzubehalten und wann nicht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Rechtsgrundlage für die Frage des möglichen (nachträglichen) Beitragsabzugs ist § 28g SGB IV.

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