Grundsätzlich sind die Arbeitgeberpflichten (u. a. Meldungen, Beitragszahlungen) bei Ableistung des Jugendfreiwilligendienstes von dem zugelassenen Träger zu erfüllen. Im Rahmen eines inländischen Freiwilligendienstes kann die Einsatzstelle in die Freiwilligendienstvereinbarung zwischen Maßnahmeträger und Teilnehmer einbezogen werden.[1] Ist dies der Fall und wird die Einsatzstelle aufgrund der vertraglichen Vereinbarung Schuldnerin der vertraglichen Rechte und Pflichten aus der Freiwilligendienstvereinbarung, wird aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht von einer Arbeitgebereigenschaft der Einsatzstelle ausgegangen. In diesen Fällen liegt die wirtschaftliche und organisatorische Dispositionsbefugnis über die Arbeitsleistung des Teilnehmers bei der Einsatzstelle. Hierbei wird davon ausgegangen, dass die tatsächlichen Verhältnisse der vertraglichen Ausgestaltung entsprechen. Die Gesamtverantwortung des Maßnahmeträgers konzentriert sich damit im Wesentlichen auf die federführende Konzeption, die Koordination, die Beratung und die pädagogische Begleitung; sie steht der Arbeitgebereigenschaft der Einsatzstelle nicht entgegen.

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