Begriff

Unter Abwerbung versteht man den Fall, dass es ein Dritter durch direkte oder indirekte Kontaktaufnahme unternimmt, einen durch Arbeitsvertrag gebundenen Arbeitnehmer zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses und zur Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses zu bewegen. Abwerbender kann sowohl ein anderer Arbeitgeber, ein Personalberater als auch ein aktueller oder ehemaliger Arbeitnehmer des Betriebs sein, dem der wegen eines Arbeitsplatzwechsels angesprochene Arbeitnehmer angehört.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Frage der (Un-)Zulässigkeit der Abwerbung von Arbeitnehmern durch einen anderen Arbeitgeber oder Personalberater richtet sich nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG); für die Folgen unzulässiger Abwerbung gilt das Deliktsrecht des BGB (§§ 823, 826 BGB).

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