Begriff

Der Gesetzgeber hat dem Arbeitgeber verschiedene Möglichkeiten eingeräumt, bestimmte lohnsteuerliche Bezüge pauschal zu versteuern. Wesentliches Merkmal der pauschalen Lohnsteuer ist, dass diese grundsätzlich vom Arbeitgeber zu übernehmen ist. Er ist insoweit Steuerschuldner. Er kann jedoch im Innenverhältnis die Steuerschuldnerschaft wieder auf den Mitarbeiter übertragen. In diesem Fall spricht man von einer Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: § 40 Abs. 3 Satz 1 EStG regelt, dass der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen hat. Er ist Schuldner der Pauschalsteuern. Wer die Steuer im Verhältnis der Arbeitsvertragsparteien wirtschaftlich zu tragen hat, ist nicht steuergesetzlich geregelt. Die steuerlichen Auswirkungen einer Abwälzung finden sich in § 40 Abs. 3 Satz 2 EStG. Durch Verweise in § 40a Abs. 5 EStG und § 40b Abs. 5 Satz 1 EStG gilt § 40 Abs. 3 EStG auch für die weiteren Pauschalierungsvorschriften.

Sozialversicherung: Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben zur Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer am 31.3.1999 ein gemeinsames Rundschreiben veröffentlicht.

 

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