Die Abwälzung pauschaler Lohnsteuer und die damit verbundenen Folgen kommen sowohl für pauschale Lohn- und Kirchensteuer nach besonderen Sätzen wie auch bei der Pauschalierung mit festen Pauschsteuersätzen (z. B. für Fahrtkostenzuschüsse) in Betracht. Die Regelungen gelten entsprechend für die Pauschalierungsvorschriften für Aushilfskräfte und Teilzeitarbeit sowie für die Pauschalierungsmöglichkeit für eine vor 2005 abgeschlossene Direktversicherung.

 
Praxis-Beispiel

Bemessungsgrundlage bei Abwälzung

Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen Zuschuss zu seinen Pkw-Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Höhe der gesetzlichen Entfernungspauschale. Es ergibt sich ein Fahrtkostenzuschuss von insgesamt 210 EUR. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben vereinbart, dass der Arbeitnehmer die pauschale Lohnsteuer tragen soll.

Ergebnis: Die pauschale Lohnsteuer ist mit dem Steuersatz von 15 % von 210 EUR (= 31,50 EUR) zu berechnen. Sie mindert als Nettoabzug den Auszahlungsbetrag bei der Entgeltabrechnung (210 EUR ./. 31,50 EUR = 178,50 EUR). Der Arbeitnehmer erhält im Ergebnis den Zuschuss nicht in voller Höhe. Trotzdem ändert sich weder die pauschale Lohnsteuer noch die individuelle Lohnsteuer des Arbeitnehmers.

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