Eine Abwälzung führt dazu, dass der Arbeitnehmer die pauschalen Steuerbeträge im Ergebnis wirtschaftlich trägt. Eine solche Vereinbarung kann sich z. B. aus dem Arbeitsvertrag oder aus dem wirtschaftlichen Ergebnis einer Gehaltsumwandlung oder Gehaltsänderungsvereinbarung ergeben.

Folglich liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung[1] eine Abwälzung vor,

  • wenn die Pauschalsteuern als Abzugsbeträge in der Gehaltsabrechnung ausgewiesen werden oder
  • wenn zur Abwälzung in arbeitsrechtlich zulässiger Weise eine Gehaltsminderung vereinbart wird.

Dies gilt auch, wenn der bisherige ungekürzte Arbeitslohn weiterhin für künftige Erhöhungen oder andere Arbeitgeberleistungen (z. B. Weihnachtsgeld, Tantieme, Jubiläumszuwendung) maßgebend bleibt. Entsprechendes gilt für eine vereinbarte Abwälzung anderer Steuerabzugsbeträge wie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Dagegen nimmt die Finanzverwaltung keine Abwälzung von Steuerbeträgen an, wenn eine Gehaltsminderungsvereinbarung zu einer Neufestsetzung künftigen Arbeitslohns führt, aus der alle rechtlichen und wirtschaftlichen Folgerungen gezogen werden.

Dies gilt insbesondere dann, wenn der geminderte Arbeitslohn Bemessungsgrundlage für künftige Erhöhungen des Arbeitslohns oder für andere Arbeitgeberleistungen wird.

Bei Gehaltsumwandlungen liegt auch dann keine Abwälzung vor, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Gehaltsminderung in Höhe der anfallenden Pauschalsteuern vereinbaren.

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