Ist die Wirksamkeit der Abtretung zur Sicherung oder Befriedigung eines Anspruchs des Neugläubigers ausdrücklich von Bestand und Umfang der gesicherten oder zu tilgenden Forderung abhängig gemacht (auflösend bedingte Abtretung, praktischer Sonderfall[1]), dann entfallen mit Erlöschen oder Tilgung der Gläubigerforderung die Abtretungswirkungen[2]. Dann tritt bei dieser auflösend bedingten forderungsabhängigen Abtretung ohne weiteres der frühere Rechtszustand wieder ein. Der Arbeitnehmer ist somit wieder uneingeschränkt Gläubiger seines fortlaufenden Arbeitseinkommens.

Der Schutz des Arbeitgebers auch in diesem Fall kann sich gleichfalls nur nach § 407 und § 409 BGB bestimmen. Kennt der Arbeitgeber als Schuldner der Einkommensforderung den Bedingungseintritt mit Erlöschen der Gläubigerforderung nicht, muss der Arbeitnehmer (als "neuer" Gläubiger) Leistungen, die weiterhin an den (bisherigen) Zessionar bewirkt werden, gegen sich gelten lassen[3]. Hat der Arbeitgeber Kenntnis vom Bedingungseintritt mit Erlöschen der Gläubigerforderung, kann er die abgetreten gewesenen Teile des Arbeitseinkommens nicht mehr an den (bisherigen) Zessionar zahlen.[4] Hat der Arbeitgeber vom Bedingungseintritt mit Erlöschen dieser Forderung Kenntnis durch Anzeige des (bisherigen) Zessionars oder Vorlage einer von diesem über den Bedingungseintritt dem Arbeitnehmer ausgestellte Urkunde erlangt, so schützt § 409 Abs. 1 BGB das Vertrauen in die Anzeige oder Urkunde. Ein behauptetes oder streitiges Erlöschen der Gläubigerforderung braucht der Arbeitgeber auch in diesem Fall nicht auf sein Risiko zu überprüfen und klären.

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