Mit rechtswirksamer Abtretung tritt der Neugläubiger an die Stelle des Arbeitnehmers als Gläubiger der Forderung auf Zahlung des Arbeitseinkommens.[1] Er tritt aber nicht etwa in das Arbeitsverhältnis ein. Der Arbeitnehmer kann das Arbeits- oder Dienstverhältnis daher jederzeit kündigen oder (sonst) beenden. Wenn eine Forderung an den Arbeitgeber (pfändbar) nicht besteht, ist die Abtretung wirkungslos. Mit der abgetretenen Einkommensforderung gehen etwaige Sicherungsrechte ohne Weiteres auf den Neugläubiger über, insbesondere solche aus Bürgschaft.[2] Der neue Gläubiger kann in der Zwangsvollstreckung und der Insolvenz die Vorzugsrechte der Lohnforderung geltend machen.[3]

Leistungsort und Leistungszeit ändern sich durch die Abtretung nicht. Etwaige Bearbeitungs- und Überweisungskosten hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ohne besondere Regelung nicht zu ersetzen.

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