Sind die Abtretungswirkungen ausdrücklich vom Entstehen der Gläubigerforderung (z. B. Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung, zur Darlehensrückzahlung nach Auszahlung des Kredits) abhängig gemacht (praktisch selten), so wirkt diese aufschiebend bedingte Abtretung erst mit dem Entstehen der Gläubigerforderung.[1] Der Arbeitgeber hat in einem solchen Fall daher keine Kenntnis von der Abtretung, solange er nicht auch das Entstehen der Forderung kennt. Bis dahin ist er somit nach § 407 Abs. 1 BGB geschützt, wenn er den Arbeitnehmer weiterhin für den Berechtigten hält. Die Vorlage der Urkunde über die forderungsbedingte Abtretung durch den Zessionar[2] allein weist dessen Gläubigerrecht für den Arbeitgeber noch nicht aus. Der Arbeitgeber hat für Schutz nach § 409 Abs. 1 BGB bei Leistung an den Zessionar auch das Entstehen (Bestehen) der Forderung als Bedingungseintritt zu prüfen. Anzeige, somit Bestätigung des Arbeitnehmers, dass mit Bedingungseintritt (Entstehen der Forderung) das (pfändbare) Arbeitseinkommen abgetreten ist. § 409 Abs. 1 Satz 1 BGB könnte dem Arbeitgeber Sicherheit verschaffen. Ist diese nicht zu erlangen, kann der Arbeitgeber im Zweifel auch wegen Gläubigerungewissheit hinterlegen.[3]

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