Kommt der Arbeitnehmer seiner Mitteilungspflicht nach oder ist der Arbeitgeber in die Vorteilsgewährung eingeschaltet, funktioniert die gesetzliche Abzugsverpflichtung bei Lohnzahlungen durch Dritte unproblematisch. Damit auch in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt, die Lohnsteuer zutreffend erhoben werden kann, hat der Gesetzgeber ergänzend zu den vorstehenden Regelungen für den Arbeitgeber eine schriftliche Anzeige gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt eingeführt.[1]

Anzeigepflicht setzt Kenntnis voraus

Die Anzeigepflicht des Arbeitgebers besteht, wenn der Arbeitgeber bei der gebotenen Sorgfalt

  • aus seiner Mitwirkung an der Lohnzahlung des Dritten oder
  • aus der Unternehmensverbundenheit mit dem Dritten

erkennen kann, dass der Arbeitnehmer

  • zu Unrecht keine Angaben macht oder
  • seine Angaben unzutreffend sind.

Der Arbeitgeber hat die ihm bekannten Tatsachen zur Lohnzahlung von dritter Seite dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzuzeigen.[2]

Dies ist z. B. bei Rahmenabkommen mit Pkw-Händlern der Fall, bei denen der Arbeitgeber in Form der Ausstellung eines Berechtigungsscheins vor Kauf des verbilligten Neufahrzeugs eingeschaltet ist. In anderen Fällen besteht keine Anzeigepflicht, wenn der Arbeitgeber nicht weiß, ob der Arbeitnehmer das Angebot eines Verbundpartners überhaupt angenommen hat.

 
Praxis-Beispiel

Anzeigepflicht des Arbeitgebers

In der Verlagsbranche ist es üblich, dass Mitarbeiter Bücher und andere grafische Erzeugnisse von anderen Verlagen mit einem Preisnachlass von 30 % erwerben können.

  1. Der Arbeitgeber ist in die Vorteilsgewährung nicht eingeschaltet.
  2. Der Arbeitgeber stellt seinem Arbeitnehmer jeweils Berechtigungsscheine aus.

Ergebnis: Preisvorteile, die in bestimmten Branchen üblicherweise wechselseitig eingeräumt werden, sind Arbeitslohn. Der Arbeitgeber ist bei solchen Drittvergütungen gesetzlich zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.

  1. Der Arbeitgeber kann seiner Verpflichtung nur dann nachkommen, wenn der Arbeitnehmer ihn über die Höhe der geldwerten Vorteile in Kenntnis setzt. Unterlässt der Arbeitnehmer dies, besteht für den Arbeitgeber keine generelle Anzeigepflicht gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt. Der Arbeitgeber hat hier keine konkrete Kenntnis von der Vorteilsgewährung.
  2. Der Arbeitgeber hat wegen des von ihm ausgestellten Berechtigungsscheines Kenntnis von dem verbilligten Bücherkauf. Er muss deshalb den Arbeitnehmer auffordern, für Zwecke des Lohnsteuerabzugs die Höhe des geldwerten Vorteils mitzuteilen. Macht der Arbeitnehmer keine Angaben oder gibt er offensichtlich falsche Beträge an, hat der Arbeitgeber dies unverzüglich dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.
 
Wichtig

Lohnsteuerpflichtige Drittrabatte

Der Arbeitslohnbegriff wird durch die gesetzliche Festlegung des Lohnsteuerabzugs bei Drittlohnzahlungen nicht erweitert. Die gesetzliche Lohnsteuerabzugsverpflichtung hat daher auch keinen Einfluss auf die von der Verwaltung aufgestellten Kriterien für die Zurechnung von Drittrabatten zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge