Für die Beurteilung, ob ein geldwerter Vorteil für die Beschäftigung gewährt wird, muss zwischen der Zuwendung des Dritten und der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers eine innere Verknüpfung bestehen. In der Praxis ergibt sich bei Lohnzahlungen durch Dritte eine Lohnsteuerabzugspflicht des Arbeitgebers im Wesentlichen, wenn der Dritte in der praktischen Auswirkung nur die Funktion einer zahlenden Kasse hat oder zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten eine enge wirtschaftliche oder tatsächliche Verflechtung oder enge Beziehung sonstiger Art besteht.

Vergütungen durch verbundene Unternehmen

Das klassische Beispiel für eine Lohnzahlung durch Dritte sind Vergütungen durch verbundene Unternehmen, wie sie bei Konzernen vorkommen. Eine Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug, die auch in diesen Fällen nur den Arbeitgeber treffen kann, ist bei verbundenen Unternehmen gesetzlich vorgeschrieben (sog. Konzernklausel[1]). Nach der Rechtsprechung ist hiervon nur auszugehen, wenn der Arbeitgeber in den Zahlungsvorgang tatsächlich eingeschaltet wird oder der Arbeitnehmer ihm über derartige Zuflüsse Angaben macht.[2] Lohnzahlung von dritter Seite liegt auch vor, wenn eine Konzernmutter Leistungen des Arbeitnehmers an dessen Arbeitgeber, der eine Tochtergesellschaft ist, in Anerkennung der für diese erbrachten Leistungen vergütet. An dieser Wertung ändert sich auch nichts dadurch, dass der Zuwendende die Leistung als Schenkung ansieht.[3]

 
Achtung

Sachzuwendungen an Dritte: Keine umfassende Deckungsgleichheit im Sozialversicherungs- und Steuerrecht

Die Sachzuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen fallen steuerrechtlich in den Anwendungsbereich der Pauschalbesteuerung nach § 37b Abs. 1 EStG. In der Sozialversicherung sind diese Zuwendungen jedoch wie Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer nach § 37b Abs. 2 EStG zu behandeln. Sie werden auch bei Pauschalbesteuerung dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zugerechnet.

Weitere Beispiele für Arbeitslohn von dritter Seite

  • Erhält ein Fußballprofi beim Kauf eines Neufahrzeugs einen Rabatt von einem Automobilhersteller, zu dem ein Sponsoring-Vertrag mit dem Verein besteht, liegt Arbeitsentgelt für die Arbeitsleistung aus dem Dienstverhältnis vor.[4]
  • Zahlungen von Sportverbänden an Profi-Mannschaftssportler für die Teilnahme an Nationalspielen sind Lohnzahlungen Dritter, von denen der arbeitgebende Verein den Lohnsteuerabzug vorzunehmen hat.
  • Ebenso stellt das verbilligte Kfz-Leasing eine Lohnzahlung durch Dritte dar, wenn der Arbeitgeber gegenüber dem Kfz-Händler zu den vergünstigten Konditionen beiträgt.[5]
  • Ein Arbeitgeber, der den vergünstigten Abschluss von Versicherungsverträgen vermittelt.[6]
 
Praxis-Beispiel

Rabatt für Reisebüroangestellten durch Veranstalter

Die Angestellten eines Reisebüros können Reisen ihrer Veranstalter verbilligt buchen. Außerdem verzichtet der Arbeitgeber auf die ihm zustehende Vermittlungsgebühr. Ein Arbeitnehmer bucht im Januar eine Mallorca-Reise. Anstelle des Katalogpreises von 2.000 EUR muss er lediglich 900 EUR bezahlen. Von dem Preisnachlass entfallen 200 EUR auf die nicht erhobene Vermittlungsprovision und 900 EUR auf den Preisnachlass durch den Reiseveranstalter.

Ergebnis: Die unentgeltliche Vermittlungsleistung des Arbeitgebers ist im Rahmen des Rabattfreibetrags von 1.080 EUR steuerfrei. Die darüber hinausgehende Verbilligung ist dagegen kein Preisnachlass des Arbeitgebers. Der Rabattfreibetrag findet deshalb keine Anwendung. Die Reiseverbilligung i. H. v. 900 EUR stellt eine Lohnzahlung durch Dritte dar, die bei der Januar-Abrechnung dem Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber unterliegt. Der steuerpflichtige geldwerte Vorteil berechnet sich mit 828 EUR (96 % von 1.800 EUR abzüglich 900 EUR).

 
Wichtig

Keine Drittlohnzahlung bei eigenwirtschaftlichem Interesse des Dritten

Das FG Düsseldorf sieht in dem oben beschriebenen Beispielsfall keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn von dritter Seite, wenn der Rabatt zur besseren Auslastung sowie geringeren Kosten und damit vor allem aus eigenwirtschaftlichen Gründen des Veranstalters gewährt wird.[7]

Allein der Umstand, dass der Preisnachlass lediglich den Mitarbeitern von Reisebüros und nicht auch anderen Arbeitnehmern gewährt wird, begründet nach Ansicht des FG Düsseldorf keinen hinreichenden Veranlassungszusammenhang zwischen der Vorteilsgewährung und der Arbeitsleistung. Auch das FG Hamburg geht davon aus, dass die Rabattgewährung von Dritten aus eigenwirtschaftlichen Gründen gegen die Annahme von Arbeitslohn spricht. "Enge Beziehungen sonstiger Art" zwischen dem Dritten und dem Arbeitgeber für sich allein begründen den erforderlichen Veranlassungszusammenhang (noch) nicht.[8]

Preisnachlass an ganze Berufsgruppen

Keine Lohnzahlung durch Dritte liegt vor, wenn geldwerte Vorteile durch Dritte einer ganzen Berufsgruppe gewährt werden und wirtschaftliche Gründe, wie z. B. geringerer Arbeitsaufwand oder eine günstigere Risikostruktur, hierfür ausschlaggebend sind. Eine derartige vom Dienstverhältnis losgelöste Rechtsbeziehung...

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