Ist ein Firmenjubiläum Anlass einer Betriebsfeier (Jubiläumsfeier), können Zuwendungen im Rahmen der für Betriebsveranstaltungen geltenden Regelungen steuerfrei bleiben.[1] Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist danach insbesondere, dass alle Betriebsangehörigen und nicht nur ein bevorzugter Kreis von Arbeitnehmern an der Feier teilnehmen dürfen. Plant der Arbeitgeber im gleichen Kalenderjahr weitere Betriebsveranstaltungen (z. B. Weihnachtsfeier, Betriebsausflug) oder wurden solche bereits durchgeführt, beschränkt sich die Steuerfreiheit auf insgesamt 2 Veranstaltungen.

Dem Arbeitgeber steht ein Wahlrecht zu, welche beiden Betriebsfeiern als üblich beurteilt werden sollen und aus diesem Grund nicht der Besteuerung unterliegen.

110-EUR-Freibetrag beachten

Zuwendungen (Speisen, Getränke, Geschenke, Aufwendungen für die musikalische Umrahmung oder die künstlerische Gestaltung etc.) bleiben im Rahmen einer Feier anlässlich eines Firmenjubiläums nur dann steuerfrei, soweit deren Summe insgesamt 110 EUR brutto je Arbeitnehmer nicht übersteigt. Wird der Freibetrag überschritten, sind die Zuwendungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung mit 25 %. Auf die Dauer der Veranstaltung kommt es nicht an. Auch Veranstaltungen mit Übernachtung können deshalb begünstigt sein.

[1] R 19.5 LStR.

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