Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich eines Firmen- oder Arbeitnehmerjubiläums gehören grundsätzlich in vollem Umfang zum steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers.

Veranstaltungen zur Ehrung eines einzelnen Arbeitnehmers aufgrund eines besonderen Ereignisses, z. B. Feierlichkeiten beim Ausscheiden aus der Firma, bei rundem Arbeitnehmerjubiläum oder anlässlich der Diensteinführung, sind begrifflich keine Betriebsveranstaltung, auch wenn weitere Mitarbeiter an der Feier teilnehmen. Übliche Sachzuwendungen anlässlich solcher Veranstaltungen bleiben aber als Leistungen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse lohnsteuerfrei[1], wenn die Aufwendungen inklusive Umsatzsteuer nicht mehr als 110 EUR pro teilnehmender Person betragen.

 
Wichtig

110-EUR-Freibetrag vs. 110-EUR-Freigrenze

Für Feiern zur Ehrung oder Verabschiedung eines einzelnen Arbeitnehmers sowie anlässlich eines runden Arbeitnehmergeburtstags kann der für Betriebsveranstaltungen geltende 110-EUR-Freibetrag[2] nicht in Anspruch genommen werden. Für solche, betriebsveranstaltungsähnliche Feiern fehlt es an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung. Insoweit bleibt es bei der bisherigen 110-EUR-Freigrenze, nach der übliche Sachzuwendungen bis zu diesem Betrag steuerfrei bleiben können. Die Regelungen der Lohnsteuer-Richtlinien sind auch für Zeiträume ab 2015 weiterhin anzuwenden. Bei Überschreiten der Grenze von 110 EUR pro Teilnehmer ist der gesamte (und nicht nur der übersteigende) Betrag lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn.

Noch nicht geklärt ist, ob die Finanzverwaltung die Freigrenze betragsmäßig an den für Betriebsveranstaltungen geltenden Freibetrag anpassen wird, sofern dieser künftig erhöht wird.

Unter dem Gesichtspunkt eines ganz überwiegend betrieblichen Interesses können auch Sachleistungen bei einem Empfang anlässlich eines runden Geburtstags eines Arbeitnehmers lohnsteuerfrei sein. Zur Definition, welche Geburtstage hierunter fallen, ist auf die Regelung zu runden Arbeitnehmerjubiläen verwiesen.[3]

Weitere Voraussetzung ist, dass es sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls um eine betriebliche Veranstaltung handelt und die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer nicht mehr als 110 EUR je teilnehmender Person betragen.[4]

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