Auch Zuwendungen anlässlich einer Jubilarfeier, die nur zur Ehrung eines einzelnen Jubilars durchgeführt wird, sind keine Betriebsveranstaltung; der Freibetrag von 110 EUR findet keine Anwendung. Die Aufwendungen können aber unter dem Gesichtspunkt des ganz überwiegenden betrieblichen Interesses des Arbeitgebers steuerfrei bleiben. Gleichwohl gehören Zuwendungen des Arbeitgebers aus Anlass eines runden (10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50- oder 60-jährigen) Arbeitnehmerjubiläums nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn die Aufwendungen nicht mehr als 110 EUR brutto pro teilnehmende Person betragen. In die Freigrenze sind auch Sachgeschenke bis zu einem Gesamtwert von 60 EUR brutto einzubeziehen.

110-EUR-Freigrenze bei betrieblichen Veranstaltungen beachten

Zuwendungen, welche die Freigrenze von 110 EUR je teilnehmender Person übersteigen, erhöhen in vollem Umfang den steuerpflichtigen Arbeitslohn des geehrten Arbeitnehmers.[1]

 
Praxis-Beispiel

Besteuerung der Zuwendungen anlässlich eines Arbeitnehmer-Jubiläums

Anlässlich seiner 20-jährigen Betriebszugehörigkeit lädt die Firma den Betriebsjubilar, seine Angehörigen sowie dessen engste Mitarbeiter in ein Restaurant ein. Im Rahmen der Feier erhält der Arbeitnehmer einen Geschenkkorb im Wert von 60 EUR sowie ein Mountainbike im Wert von 1.000 EUR. Die Aufwendungen für Speisen und Getränke pro Teilnehmer betragen 50 EUR.

Ergebnis: In die Berechnung der 110-EUR-Freigrenze ist nur der Wert des Geschenkkorbs i. H. v. 60 EUR einzubeziehen – nicht dagegen das Mountainbike. Die üblichen Aufwendungen für die Jubiläumsfeier betragen folglich 110 EUR (60 EUR + 50 EUR), liegen somit unter der 110-EUR-Freigrenze und sind vom Arbeitnehmer nicht als Arbeitslohn zu versteuern.

Das Sachgeschenk (Mountainbike) rechnet aufgrund seines Werts zu den unüblichen Zuwendungen und ist in jedem Fall lohnsteuerpflichtig. Es ist mit 1.000 EUR nach den für sonstige Bezüge geltenden Regeln zu versteuern. Die Lohnsteuerpauschalierung mit dem festen Steuersatz von 25 % ist nicht zulässig, weil es sich bei der genannten Feier begrifflich um keine Betriebsveranstaltung handelt.

 
Praxis-Tipp

Jubilarfeiern zu einer Gemeinschaftsveranstaltung zusammenfassen

Jubilarfeiern einzelner Arbeitnehmer sind steuerlich immer dann nachteilig, wenn die 110-EUR-Freigrenze überschritten ist oder wenn der Arbeitnehmer hierbei steuerpflichtige Sachgeschenke von mehr als 60 EUR brutto erhält. In diesen Fällen bleibt nur der individuelle Lohnsteuerabzug, weil begrifflich keine Betriebsveranstaltung vorliegt. Eine Lösung kann darin bestehen, die Jubiläumsfeiern aller Mitarbeiter, die ein rundes Arbeitnehmerjubiläum feiern, zu einer gemeinsamen Veranstaltung zusammenzufassen (die Verwaltung behandelt solche Gemeinschaftsveranstaltungen als Betriebsveranstaltung). Dabei ist es unschädlich, wenn z. B. anlässlich der jährlichen Jubilarfeier im Betrieb auch die engeren Mitarbeiter der Jubilare eingeladen sind.[2]

 
Wichtig

Andere Veranstaltungen mit überwiegend betrieblichem Interesse

Auch übliche Bewirtungskosten und andere Sachzuwendungen im Zusammenhang mit der Diensteinführung, eines Amts- oder Funktionswechsels, der Verabschiedung eines Mitarbeiters sowie die Ausrichtung eines Geburtstagsempfangs für den Arbeitnehmer anlässlich eines runden Geburtstags können als Leistung im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers steuerfrei bleiben.[3] Auch hier gilt die bisherige 110-EUR-Freigrenze bei Vorliegen des ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses weiter.

[2] BMF, Schreiben v. 14.10.2015, IV C 5 – S 2332/15/10001, BStBl 2015 I S. 832, Tz. 4b.

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