Bei der Gewährung von Barbeträgen, deren zweckentsprechende Verwendung nicht sichergestellt ist, braucht der Anlass im Normalfall nicht geprüft zu werden. In diesen Fällen ist eine pauschale Lohnsteuererhebung nicht zulässig.

Begünstigt sind ausschließlich Sach- und Barzuwendungen, die für eine Betriebsveranstaltung bzw. aus deren Anlass gewährt werden. Erhalten Arbeitnehmer anlässlich einer Weihnachtsfeier Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, scheidet die Möglichkeit der pauschalen Lohnsteuer aus, weil der Arbeitgeber lediglich die Gelegenheit der Betriebsveranstaltung nutzt, um die für die Arbeitnehmer frei verfügbaren Geldmittel zu übergeben.[1]

Keine Pauschalierung bei Zuwendung von Goldmünzen

Der Gewährung von Barbeträgen gleichgestellt ist die Überlassung von Goldmünzen, denen Bargeldcharakter zukommt. Erhalten die Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer betrieblichen Weihnachtsfeier z. B. Krügerrandmünzen, liegt darin kein von der Betriebsveranstaltung untrennbarer Vorgang. Es handelt sich hierbei um eine Leistung, bei der nur die Gelegenheit der Betriebsveranstaltung zur Übergabe genutzt wird. Der den Arbeitnehmern damit zugeflossene Arbeitslohn unterliegt dem Lohnsteuerabzug nach den ELStAM und kann nicht mit 25 % pauschal versteuert werden.[2]

 
Achtung

Pauschalbesteuerung nur für typische Sachgeschenke

Die Pauschalierungsmöglichkeit mit 25 % ist nur für Zuwendungen zulässig, die aus Anlass der Betriebsveranstaltungen gewährt werden. Hierunter fallen nur solche Aufwendungen, die das Programm und den Rahmen der Betriebsfeier betreffen. Der erforderliche sachliche Zusammenhang kann auch nicht damit begründet werden, dass Goldmünzen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung allen Arbeitnehmern überreicht werden.

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