In die Berechnung des 110-EUR-Freibetrags einzubeziehen sind auch unübliche Zuwendungen, die den für Aufmerksamkeiten geltenden Wert von 60 EUR übersteigen. Die Pauschalbesteuerung für den die steuerfreie Höchstgrenze von 110 EUR übersteigenden Teilbetrag ist möglich. Zu prüfen ist zunächst, ob das Geschenk anlässlich oder gelegentlich der Betriebsveranstaltung gewährt wird.

Pauschalierung nur für Zuwendungen aus Anlass der Betriebsveranstaltung

Unverzichtbare Voraussetzung für die Pauschalbesteuerung ist, dass die Sachzuwendung aus Anlass der Betriebsveranstaltung erfolgt. Der entscheidende Grund für die Vorteilsgewährung muss also in der Veranstaltung selbst liegen. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Geschenk den Charakter eines typischen Bestandteils der Weihnachtsfeier aufweist. Es muss deshalb zum üblichen Rahmen oder Programm einer solchen Betriebsfeier zählen.

Keine Pauschalierung ohne sachlichen Zusammenhang

Der Arbeitgeber darf nicht nur die Gelegenheit der Weihnachtsfeier nutzen, um das Sachgeschenk (steuergünstig) den Mitarbeitern zu überreichen.[1] Aus diesem Grund fällt z. B. die Weihnachtsgratifikation bzw. das 13. Gehalt nicht unter die Pauschalierungsvorschrift, auch wenn der Arbeitgeber die Überreichung als Programmpunkt in die betriebliche Weihnachtsfeier aufnimmt. Ungeachtet der Programmgestaltung sind solche Zuwendungen nicht allein durch die Veranstaltung der Weihnachtsfeier bedingt.

Zur Abgrenzung wird geprüft, ob die Zuwendung auch ohne Durchführung der Betriebsveranstaltung gewährt worden wäre.

 
Praxis-Beispiel

Keine Lohnsteuerpauschalierung beiläufiger Zuwendungen

Der Inhaber eines Handwerksbetriebs schenkt seinen Mitarbeitern, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, jeweils eine goldene Uhr im Wert von 300 EUR. Die Überreichung erfolgt für alle Altersjubilare regelmäßig im Rahmen der am Ende des Jahres stattfindenden Weihnachtsfeier.

Ergebnis: Der Sachbezug "goldene Uhr" ist steuerpflichtig. Die Lohnsteuer ist nach den für sonstige Bezüge geltenden Regeln einzubehalten. Eine Pauschalbesteuerung mit 25 % ist nicht zulässig, da das Geschenk von bleibendem Wert anlässlich des Geburtstags und nicht anlässlich der Betriebsveranstaltung gewährt wird.

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