Haben sich nach Ausspruch der Abmahnung längere Zeit keine gleichgelagerten Vorkommnisse ereignet, verliert die Abmahnung an Bedeutung. Denn sie kann in einem Dauerschuldverhältnis wie dem Arbeitsverhältnis keinen Dauerdruck erzeugen. Der Arbeitnehmer zeigt ja gerade durch sein vertragsgerechtes Verhalten, dass er sich die Abmahnung zu Herzen genommen hat.

Das BAG lehnt die Festlegung bestimmter Fristen ab und vertritt die Ansicht, es komme auf die Umstände des Einzelfalls an.[1] Dies leuchtet ein, gibt es doch Fälle, die so schwer wiegen, dass eine Kündigung sogar ohne Ausspruch einer Abmahnung möglich gewesen wäre (z. B. Tätlichkeiten) und solche, die so unbedeutend sind, dass selbst eine Abmahnung als zu krass empfunden wird (z. B. eine Minute zu spät kommen). Nach dem BAG kommt eine Entfernung allerdings erst dann in Betracht, wenn das gerügte Verhalten für das Arbeitsverhältnis in jeder Hinsicht bedeutungslos geworden ist.[2] Auch für eine ggf. in der Zukunft im Rahmen einer Kündigung einmal durchzuführende Interessenabwägung kann die Abmahnung gänzlich unbedeutend werden, insbesondere bei lange zurückliegenden, nicht schwerwiegenden und durch beanstandungsfreies Verhalten überholten Pflichtenverstößen.[3]

Dennoch sollte man zumindest im Regelfall nach 2 bis 3 Jahren eine Abmahnung, wenn sich kein ähnlich gelagerter Fall ereignet hat, aus der Personalakte entfernen. Hierüber sollte der Arbeitnehmer benachrichtigt werden, was durchaus auch ein Ansporn für ihn sein kann. Gemäß § 83 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitnehmer ein Einsichtsrecht in die über ihn geführte Personalakte. Deshalb hat er auch die Möglichkeit zu überprüfen, ob durch Zeitablauf entwertete Abmahnungen entfernt wurden oder sich noch in der Akte befinden. Eine durch Zeitablauf entwertete Abmahnung (wenn sich also mittlerweile keine gleichgelagerten Vorfälle ereignet haben) ist auf Aufforderung durch den Arbeitnehmer zu entfernen. Dies gebietet das Persönlichkeitsrecht.

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