Es gibt keine sogenannte Regelausschlussfrist, nach deren Ablauf eine Abmahnung nicht mehr ausgesprochen werden kann.[1] Der Abmahnungsberechtigte kann also frei entscheiden, ob und wann er die Abmahnung aussprechen will.[2]

Allerdings unterliegt das Recht zur Abmahnung, wie auch jedes andere Rechtsinstitut, der Verwirkung. Dieses greift dann, wenn der Abmahnungsberechtigte lange Zeit ohne Reaktion zuwartet (Zeitmoment, z. B. 6 Monate bis ein Jahr) und zudem durch sein Verhalten beim betroffenen Vertragspartner der Eindruck geweckt wird, es werde nichts mehr unternommen, bzw. die Angelegenheit sei erledigt (Umstandsmoment). Maßgeblich ist jeweils eine Betrachtung des Einzelfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Umstände.[3]

Je länger der Abmahnungsberechtigte zuwartet, umso weniger wird er mit einer Abmahnung überzeugen können. Es entsteht der Eindruck, dem Vorfall werde keine besondere Bedeutung zugemessen, es sei nicht so wichtig.

 
Praxis-Tipp

Abmahnung sofort aussprechen

Die Abmahnung sollte zügig, innerhalb weniger Wochen nach dem Vorfall ausgesprochen werden. Sonst verliert der Vorfall an Bedeutung.

[2] Ggf. kommt sogar eine vorweggenommene Abmahnung in Betracht, LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 29.6.2017, 5 Sa 5/17.
[3] LAG Nürnberg, Urteil v. 14.6.2005, 6 Sa 367/05; Verwirkung nach 6 Monaten.

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