Eine Abmahnung kann nur Wirksamkeit entfalten, wenn sie dem anderen Vertragsteil die Pflichtverletzung klar vor Augen führt. Sie muss also hinreichend bestimmt sein. Dem anderen (in aller Regel dem Arbeitnehmer) soll sein Fehlverhalten unter Darlegung des genauen Sachverhalts klar und unmissverständlich vor Augen geführt werden. Zudem hat der Abgemahnte nur bei konkreter Darlegung die Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen und sich zu verteidigen.

Hier werden immer wieder vermeidbare Fehler gemacht, indem oberflächlich und ungenau nichtssagende Floskeln verwendet werden. Wichtige Punkte sind dabei die Angabe von Datum, Ort, Uhrzeit und Art der Pflichtverletzung.

 
Praxis-Beispiel

Ungenaue Vorwürfe

"Ihr Verhalten ist unmöglich"; "Ihre Leistung lässt zu wünschen übrig"; "Immer wieder kommen Sie zu spät", "Sie stören den Betriebsfrieden", "Sie sind unzuverlässig".

Diese Aussagen sind zu allgemein, sie sind lediglich Schlagworte und machen die Abmahnung unwirksam. Das beanstandete Verhalten muss so genau wie möglich bezeichnet werden.[1]

 
Praxis-Beispiel

Genauer Vorwurf

"Sie sind am 1.8.2022 erst um 10.15 Uhr zur Arbeit gekommen.", "Sie haben am 12.8.2022 Ihrem Vorgesetzten, Herrn …, erklärt, Sie würden seine Anweisung, das Buch … aus dem Lager zu holen, nicht befolgen."

Sofern sich der genaue Zeitpunkt des Fehlverhaltens nicht angeben lässt, sollte er soweit als möglich eingegrenzt werden (z. B. Angabe des Monats, der Kalenderwoche). Besonders wenn durch die Beschreibung mehrere Sachverhalte gemeint sein könnten, ist eine wie auch immer geartete Präzisierung erforderlich.

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