Bei einer außerordentlichen Kündigung muss gemäß § 626 Abs. 1 BGB ein so wichtiger Grund vorliegen, dass nicht einmal die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist. In solchen Fällen ist für den Arbeitnehmer aber auch in aller Regel erkennbar, dass der Arbeitgeber diese schweren Verstöße nicht hinnimmt. Deshalb wird man hier nur dann eine vorherige Abmahnung verlangen können, wenn der Vorfall zwar an sich einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellt, im Einzelfall diese aber an einer Interessenabwägung scheitern würde, z. B. Fälle

  • des Diebstahls/Unterschlagung geringwertiger Sachen oder geringfügiger Abweichungen bei Spesenabrechnungen bei sehr langen beanstandungsfreien Arbeitsverhältnissen und/oder hohen Unterhaltspflichten[1]
  • nicht gerechtfertigter Pflichtverstöße in ganz besonderen Notlagen, wenn die Chance künftigen vertragsgerechten Verhaltens besteht.

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