Form der Abmahnung

Eine Form ist nicht vorgeschrieben, Schriftform oder Textform aus Beweisgründen aber zweckmäßig.

Zugang und Kenntnisnahme der Abmahnung

Die Abmahnung ist erst dann wirksam, wenn sie dem Vertragspartner zugeht und dieser von der Abmahnung Kenntnis erlangt. Macht der Arbeitnehmer aber nicht rechtzeitig deutlich, dass er den Inhalt der Abmahnung nicht zur Kenntnis nehmen kann, weil er z. B. die Sprache nicht versteht, ist es treuwidrig, sich nach Ausspruch der Kündigung auf fehlende Kenntnis der Abmahnung zu berufen.[1]

Zeitpunkt der Abmahnung

Es gibt keine sogenannte Regelausschlussfrist, nach deren Ablauf eine Abmahnung nicht mehr ausgesprochen werden kann.[2]

Trotzdem sollte die Abmahnung zügig, d. h. innerhalb weniger Wochen nach dem Vorfall ausgesprochen werden, da sonst der Eindruck entsteht, der gerügte Vorfall habe keine große Bedeutung.

Inhaltliche Bestandteile einer Abmahnung

Von einer Abmahnung kann aber nur gesprochen werden, wenn der Arbeitgeber in einer für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennbaren Art und Weise Leistungsmängel beanstandet und damit den Hinweis verbindet, dass im Wiederholungsfall der Inhalt oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet sei. Um dies zu gewährleisten, empfiehlt sich der folgende Aufbau:

  • Detaillierte Beschreibung des dem Fehlverhalten zugrundeliegenden Sachverhalts.
  • Nennung der zugrundeliegenden Pflicht, optimalerweise mit Rechtsgrundlage (z. B. Gesetz, Betriebsvereinbarung, Weisung des Arbeitgebers), die durch dieses Fehlverhalten verletzt wurde.
  • Konkrete Aufforderung, sich zukünftig pflichtgemäß zu verhalten.
  • Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen im Wiederholungsfall. Es ist zwar nicht zwingend erforderlich, aber zu empfehlen, für den Wiederholungsfall (auch) konkret eine mögliche Kündigung anzudrohen.[3]

Es empfiehlt sich in der Abmahnung nur einen Vorfall zu rügen. Bei mehreren Pflichtverletzungen sollten mehrere Abmahnungen ausgesprochen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge