Umsatzsteuerlich kann der "Scheinselbstständige" nicht als Unternehmer angesehen werden. Infolgedessen darf der Auftraggeber die gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen.

Rechnungsberichtigung nur mit Zustimmung des Finanzamts

Gleichwohl schuldet der Scheinselbstständige diese gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG (unberechtigter Steuerausweis: eine Rechnungsberichtigung kommt in diesen Fällen nur mit Zustimmung des Finanzamts in Betracht).

Finanzamt kann Vorsteuer zurückfordern

Mangels Unternehmereigenschaft ist er auch seinerseits nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, sodass er seine Umsatzsteuerschuld auch nicht durch die in Eingangsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer mindern kann.

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